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Gesplittete Rente

von Adalbert27.05.2010 | 19:41
1287 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, nächsten Monat habe ich das große Glück meinen 40-jährigen Hochzeitstag zu begehen. Als Beweis meiner fortwährenden Zuneigung zu meiner einzigartigen Frau, beabsichtige ich meine Rentenanwartschaften mit meiner Frau zu teilen.Wie stelle ich das genau anß reicht der Vorlauf von einem Monat? Kann ich den Bescheid in Form einer Schenkungsurkunde bekommen ? Danke für weitere Informationen. Adalbert

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei einer bestehenden Ehe kann kein Rentensplitting vollzogen werden. Schenken können Sie Ihrer Ehefrau was Sie wollen!

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich hatte fälschlicherweise bestehende Ehe geschrieben, ich meinte aber vor dem Rentenalter.

Nach § 120a Abs. 2 SGB 6 ist die Möglichkeit des Rentensplittings auf Ehegatten beschränkt, deren Ehe(altersunabhängig) nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist, oder bereits am 31.12.2001 bestand, sofern beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Diese Voraussetzungen haben Sie wahrscheinlich nicht erfüllt, da einer von ihnen vor dem 01.01.1962 geboren ist.

Deshalb ist das Rentensplitting bei Ihnen nicht möglich.

4 Antworten

???am 27.05.2010 | 21:42
Teilen geht nur wenn sie sich scheiden lassen, daß kann ich mir aufgrund ihrer Aussagen allerdings nicht vorstellen
Niedam 27.05.2010 | 23:22
!nette Geste! ...ach hätt´ ich nur einen Mann, der so besorgt um mich ist... Sie bekommt doch sowieso mal 55 bzw 60%, wäre dann sogar mehr als die Hälfte - ;-) und wenn nicht - hätte ich doch meine schöne Rente verschenkt, weil ich dann auch nur 55 bzw. 60% von meiner verschenkten Hälfte bekäme :-)))
B2am 28.05.2010 | 06:48
Ein Rentensplitting unter Ehegatten nach § 120 a SGB VI dürfte in Ihrem Fall nicht möglich sein. Gesetzestext: § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn 1.die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder 2.die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Da Sie Ihren 40 Hochzeitstag feiern - meinen herzlichen Glückwunsch - können die oben genannten Voraussetzungen rein rechnerisch nicht erfüllt sein.
B2am 28.05.2010 | 07:54
Wenn tatsächlich eine Rentensplitting bei einer bestehenden Ehe grundsätzlich nicht möglich sein sollte, bitte ich Sie mir kurz zu erklären warum § 120 a SGB VI für das Rentensplitting unter Ehegatten eine bestehende Ehe voraussetzt. Siehe Rechtliches Handbuch Rentenversicherung zu § 120 a SGB VI Pkt. R2.2 http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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