Hallo Zarah,
wenn Sie sich nicht erneut Arbeitsunfähig melden, dürfte Ihr Anspruch auf Krankengeld erst einmal enden. Ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht klären Sie sicherheitshalber mit der Agentur für Arbeit. Die Aufnahme einer geringfügigen, oder auch umfangreicheren Tätigkeit dürfte die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens eigentlich nicht beeinflussen. Teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger die Aufnahme einer Tätigkeit unbedingt mit. Dazu haben Sie sich mit der Antragstellung verpflichtet. In Abhängigkeit davon, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt wird, dürfen Sie nach Rentenbeginn auch weiterhin tätig sein. Bei voller Erwerbsminderung dürfen Sie neben der Rente täglich bis zu 3 Stunden arbeiten. Sollte der Jahresverdienst 6300 € überschreiten, wird dieser auf die Rente angerechnet. Näheres dazu finden Sie dann im Bewilligungsbescheid.