Evchen hat den rechtlichen Hintergrund für ein Gewerbeuntersagungsverfahren bereits erläutert. Die Rentenversicherung selbst kann Ihnen das Gewerbe auch nicht untersagen, sondern nur einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gewerbeamt stellen. Dort wird unter Berücksichtigung aller Umstände (weitere Schulden bei anderen Behörden, etc.) entschieden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich ggü. Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zahlungsbereit zu zeigen. Sie schreiben, dass Sie derzeit mtl. 100,00 EUR zahlen und bereit wären eine höhere Rate zu zahlen. Leider ging aus Ihrer Anfrage nicht hervor, ob Sie bereits eine echte Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Rentenversicherungsträger abgeschlossen haben. Dies würden wir Ihnen dringend raten. Denn in diesem Fall können wir uns nicht vorstellen, dass ein Rentenversicherungsträger das Gewerbeuntersagungsverfahren betreiben wird. Zu beachten ist jedoch, dass Sie neben der Rate für die Rückzahlung der bestehenden Beitragsschuld noch den jeweils laufenden monatlichen Pflichtbeitrag zahlen müssen.
Zur evtl. Senkung Ihrer Beitragsschuld bzw. Ihres laufenden Beitrages empfehlen wir Ihnen einen Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung zu stellen. Dieser Beitrag beträgt aktuell 19,9 % Ihres Einkommens aus der selbständiger Tätigkeit entsprechend Ihres Einkommensteuerbescheides.
Hinweis: Die Versicherungspflicht besteht nach § 229a SGB VI für Selbständige im Beitrittsgebiet, die bereits seit vor dem 01.08.1991 selbständig tätig waren. Von dieser Versicherungspflicht ist eine Befreiung nicht mehr möglich.