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Experten-Antwort

Gewöhnlichen Aufenthalts Ort Wechseln

von Kolmar10.04.2018 | 13:50
562 Ansichten
9 Antworten
ich werde Rest meines Lebens in Polen führen. Informieren Sie mich bitte über folgende Sachverhalte: Nach Ablauf von welche Zeitspanne spricht man über "gewöhnlichen Aufenthalts Orts Wechsel"? Mir liegt Information vor, dass es müssen 6 Monate vergangen sein. Ist die Information richtig? Muss ich mich aus Deutschland (Herne) amtlich abmelden? Wie und wem soll ich melden den "Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts Ortes“ Wie und unter welchen Bedingungen kann ich weiter in Deutschland krank versichert sein. Mir ist klar, dass die auf Grund des DPRA von 1975 angerechnete Zeiten nicht weiter durch Knappschaft bezahlt werden Aus der Zeit ergeben sich etwas über 7 Punkte. Werden nur die Punkte von meinem Renten-Punktekonto abgezogen oder kommen weitere Abzüge hinzu? Wie kann ich meine Rente neu berechnen lassen in Bezug auf den Orts Wechsel?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.04.2018 | 14:46

Hallo Kolmar,

wie von „Fastrentner“ bereits dargestellt, möchte auch ich Ihnen empfehlen, sich hinsichtlich des geplanten Wohnsitzwechsels - gerade auch imHinblick auf die Zeiten nach dem DPSVA 1975 persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und ggf. eine Probeberechnung durchführen zu lassen.

Hinsichtlich der melderechtlichen Frage zur Abmeldung in Deutschland kann ich Ihnen im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht weiterhelfen. Diesbezüglich sollten Sie sich an die zuständige Meldebehörde an Ihrem derzeitigen Wohnort wenden. Ungeachtet dessen müssen Sie spätestens bei vollzogenem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts/Wohnsitzes dann selbstverständlich auch die jeweiligen Sozialleistungsträger (insbesondere also auch die Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger) informieren.

Zur Klärung der Frage der weiteren Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

8 Antworten

Fastrentneram 10.04.2018 | 14:02
Insbesondere wenn Sie Zeiten nach dem DPSVA im Versicherungsverlauf haben und Ihren Wohnsitz nach Polen verlegen, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich vorher eine Proberentenberechnung bei Ihrem zuständigen Rententräger anzufordern, da dies in der Regel Ihre zu zahlende Rente deutlich mindert. Letztendlich würden Ihre polnischen Zeiten nicht mehr nach dem DPSVA bewertet, sondern nach dem FRG.
Kolmaram 10.04.2018 | 15:12
Und noch eins DPRA ist nicht gleich DPSVA. bin Ausiedler von 1987
Vebiam 10.04.2018 | 14:18
In Herne gemeldet bleiben, dann wird alles gut.
Kalmaram 10.04.2018 | 15:07
wie von „Fastrentner“ bereits dargestellt, möchte auch ich Ihnen empfehlen, sich hinsichtlich des geplanten Wohnsitzwechsels - gerade auch imHinblick auf die Zeiten nach dem DPSVA 1975 persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und ggf. eine Probeberechnung durchführen zu lassen. Das habe ich bereits getan. Der Reinste Logik nach, selbst wenn die Zeiten gleich null berechnet wurden meine deutsche Zeiten bleiben unberührt. 30 Jahre DE gegen über 3 Jahre Ausbildung plus 5 Jahre arbeit in PL werden sicherlich nicht die Welt sein. 7,36 punkte in meine jetzigen rente die insgesamt aus 54 besteht machen brutto ca 210 EUR. Rechne ich was falsch? 47 punkte sind in DE erarbeitet 7 aus PL übernehmen. Ab 91 gelten zusittliche EU rechte die auch mich betreffen. Demnach meine DE Zeiten werden in der EU nicht anders behandelt als von jene Person die als deutsche Rentner nach Spanien wandert. Flash oder richtig?
Kolmaram 10.04.2018 | 15:12
Und noch eins DPRA ist nicht gleich DPSVA. bin Ausiedler von 1987
W*lfgangam 10.04.2018 | 19:34
Hallo Kolmar, bis zu 6 Monaten gilt ein 'besuchsweiser' Aufenthalt im Ausland nicht als _gewöhnlicher_ Aufenthalt. Eine gesetzlich eindeutige Fristenregelung gibt es nicht, nur Rechtsauslegungen der Gerichte. Entscheiden Sie sich aber bereits am 1. Tag des Aufenthalts für die ständige Wohnsitzverlegung ins Ausland (Dauerwohnung gemietet und schon frisch tapeziert), gilt die 6-Monatsfrist natürlich nicht - schon am 1. Tag _ist_ Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland. Es kommt also immer auf die 'besonderen Umstände des Einzelfalles' an ...Sie könnten auch bei der Erklimmung des polnischen Mount Everests in einer Eisspalte 15 Monate gefangen sein/überleben /dann noch vom Yeti geschwängert werden und wegen Komplikationen eine Rückreise zunächst nicht antreten ...in dem Falle haben Sie sich nicht für einen dauernden Aufenthalt freiwillig dort entschieden - und Ihren dtsch. Rentenanspruch auch nicht verwirkt, wenn Sie erst weitere 9 Monate später die Heimreise nach D antreten ;-) Gruß w.
Grokoam 11.04.2018 | 07:01
W*lfgang schrieb

Hallo Kolmar,

bis zu 6 Monaten gilt ein 'besuchsweiser' Aufenthalt im Ausland nicht als _gewöhnlicher_ Aufenthalt. Eine gesetzlich eindeutige Fristenregelung gibt es nicht, nur Rechtsauslegungen der Gerichte.

Entscheiden Sie sich aber bereits am 1. Tag des Aufenthalts für die ständige Wohnsitzverlegung ins Ausland (Dauerwohnung gemietet und schon frisch tapeziert), gilt die 6-Monatsfrist natürlich nicht - schon am 1. Tag _ist_ Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland.

Es kommt also immer auf die 'besonderen Umstände des Einzelfalles' an ...Sie könnten auch bei der Erklimmung des polnischen Mount Everests in einer Eisspalte 15 Monate gefangen sein/überleben /dann noch vom Yeti geschwängert werden und wegen Komplikationen eine Rückreise zunächst nicht antreten ...in dem Falle haben Sie sich nicht für einen dauernden Aufenthalt freiwillig dort entschieden - und Ihren dtsch. Rentenanspruch auch nicht verwirkt, wenn Sie erst weitere 9 Monate später die Heimreise nach D antreten ;-)

Gruß

w.

Nach Ablauf von welche Zeitspanne spricht man über "gewöhnlichen Aufenthalts Orts Wechsel"? Mir liegt Information vor, dass es müssen 6 Monate vergangen sein. Ist die Information richtig?
Hallo Kolmar, bis zu 6 Monaten gilt ein 'besuchsweiser' Aufenthalt im Ausland nicht als _gewöhnlicher_ Aufenthalt. Eine gesetzlich eindeutige Fristenregelung gibt es nicht, nur Rechtsauslegungen der Gerichte. Entscheiden Sie sich aber bereits am 1. Tag des Aufenthalts für die ständige Wohnsitzverlegung ins Ausland (Dauerwohnung gemietet und schon frisch tapeziert), gilt die 6-Monatsfrist natürlich nicht - schon am 1. Tag _ist_ Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland. Es kommt also immer auf die 'besonderen Umstände des Einzelfalles' an ...Sie könnten auch bei der Erklimmung des polnischen Mount Everests in einer Eisspalte 15 Monate gefangen sein/überleben /dann noch vom Yeti geschwängert werden und wegen Komplikationen eine Rückreise zunächst nicht antreten ...in dem Falle haben Sie sich nicht für einen dauernden Aufenthalt freiwillig dort entschieden - und Ihren dtsch. Rentenanspruch auch nicht verwirkt, wenn Sie erst weitere 9 Monate später die Heimreise nach D antreten ;-) Gruß w.
Gibt es dann zusätzlich Mütterrente?
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