Hallo Kolmar,
wie von „Fastrentner“ bereits dargestellt, möchte auch ich Ihnen empfehlen, sich hinsichtlich des geplanten Wohnsitzwechsels - gerade auch imHinblick auf die Zeiten nach dem DPSVA 1975 persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen und ggf. eine Probeberechnung durchführen zu lassen.
Hinsichtlich der melderechtlichen Frage zur Abmeldung in Deutschland kann ich Ihnen im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht weiterhelfen. Diesbezüglich sollten Sie sich an die zuständige Meldebehörde an Ihrem derzeitigen Wohnort wenden. Ungeachtet dessen müssen Sie spätestens bei vollzogenem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts/Wohnsitzes dann selbstverständlich auch die jeweiligen Sozialleistungsträger (insbesondere also auch die Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger) informieren.
Zur Klärung der Frage der weiteren Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.
Hallo Kolmar,
bis zu 6 Monaten gilt ein 'besuchsweiser' Aufenthalt im Ausland nicht als _gewöhnlicher_ Aufenthalt. Eine gesetzlich eindeutige Fristenregelung gibt es nicht, nur Rechtsauslegungen der Gerichte.
Entscheiden Sie sich aber bereits am 1. Tag des Aufenthalts für die ständige Wohnsitzverlegung ins Ausland (Dauerwohnung gemietet und schon frisch tapeziert), gilt die 6-Monatsfrist natürlich nicht - schon am 1. Tag _ist_ Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland.
Es kommt also immer auf die 'besonderen Umstände des Einzelfalles' an ...Sie könnten auch bei der Erklimmung des polnischen Mount Everests in einer Eisspalte 15 Monate gefangen sein/überleben /dann noch vom Yeti geschwängert werden und wegen Komplikationen eine Rückreise zunächst nicht antreten ...in dem Falle haben Sie sich nicht für einen dauernden Aufenthalt freiwillig dort entschieden - und Ihren dtsch. Rentenanspruch auch nicht verwirkt, wenn Sie erst weitere 9 Monate später die Heimreise nach D antreten ;-)
Gruß
w.
Gibt es dann zusätzlich Mütterrente?Nach Ablauf von welche Zeitspanne spricht man über "gewöhnlichen Aufenthalts Orts Wechsel"? Mir liegt Information vor, dass es müssen 6 Monate vergangen sein. Ist die Information richtig?Hallo Kolmar, bis zu 6 Monaten gilt ein 'besuchsweiser' Aufenthalt im Ausland nicht als _gewöhnlicher_ Aufenthalt. Eine gesetzlich eindeutige Fristenregelung gibt es nicht, nur Rechtsauslegungen der Gerichte. Entscheiden Sie sich aber bereits am 1. Tag des Aufenthalts für die ständige Wohnsitzverlegung ins Ausland (Dauerwohnung gemietet und schon frisch tapeziert), gilt die 6-Monatsfrist natürlich nicht - schon am 1. Tag _ist_ Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland. Es kommt also immer auf die 'besonderen Umstände des Einzelfalles' an ...Sie könnten auch bei der Erklimmung des polnischen Mount Everests in einer Eisspalte 15 Monate gefangen sein/überleben /dann noch vom Yeti geschwängert werden und wegen Komplikationen eine Rückreise zunächst nicht antreten ...in dem Falle haben Sie sich nicht für einen dauernden Aufenthalt freiwillig dort entschieden - und Ihren dtsch. Rentenanspruch auch nicht verwirkt, wenn Sie erst weitere 9 Monate später die Heimreise nach D antreten ;-) Gruß w.
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