Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Gibt es für den Zuschuss zur Krankenversicherung einen separaten Bescheid?

von Greenhorn13.01.2019 | 18:00
323 Ansichten
8 Antworten
Hallo Fachleute! Der Rentenbescheid meiner Frau ist da, zum Thema Zuschuss zur Krankenversicherung schweigt er sich aber weitgehend aus, obwohl zusammen mit dem Rentenantrag ein solcher Zuschuss beantragt wurde und auch Bestätigungen der Versicherungsunternehmen eingereicht wurden. Lediglich ein Hinweis, dass ggf. ein Zuschuss möglich ist und dass dieser "umgehend" beantragt werden soll, ist im Bescheid enthalten. Gibt es für diesen Zuschuss einen gesonderten Bescheid, oder muss meine Frau Widerspruch einlegen? Viele Grüße Greenhorn

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2019 | 13:40

Hallo Greenhorn,

sind bei Erteilung des Rentenbescheids bereits alle Unterlagen zum KV-Zuschuss vollständig, wird über den Beitragszuschuss auch gleich im Rentenbescheid entschieden. Ist dies nicht erfolgt, ist es bei den Rentenversicherungsträgern gängige Praxis, darauf hinzuweisen, dass zum Beitragszuschuss ein gesonderter Bescheid ergeht. Da dies hier offenbar nicht so ist, empfehle ich eine Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

7 Antworten

The Driveram 14.01.2019 | 02:28
Zumindest gibt es dafür einen separaten Antrag -> R821 Der ist vom PKV-Unternehmen zu bestätigen und dann an die DRV zu senden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentbl… ###
Nichts aber auch gar nichtsam 13.01.2019 | 19:45
ist mit den Bescheiden der DRV verbindlich. (Fast) Bei der Beratung, erhalten Sie kein verbindliches Beratungsprotkoll, alle Aussagen sind schwammig. Rentner welche ins Ausland gehen, erhalten keinen Zuschuss mehr zur Krankenversicherung. Dies bei Erhalt einer Kleinstrente im Wohnland.
Greenhornam 13.01.2019 | 20:45
... nochmal konkret: Meiner Frau liegt ein Rentenbescheid vor. Dieser stellt ja einen Verwaltungsakt dar, der auf Antrag erlassen wurde und rechtsverbindlich bestimmt, wer ab wann welche Rente in welcher Höhe bekommt. Darüber hinaus enthält der Bescheid Informationen für den Rentner. Da heißt es z. B.: "Weitere Hinweise Kann ich einen Zuschuss zu meinem Krankenversicherungsbeitrag erhalten? Zu dieser Rente kann auf Antrag ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag geleistet werden, wenn eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehnien besteht. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, umgehend einen entsprechenden Antrag bei uns zu stellen. Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn wir bereits früher einen Zuschuss geleistet haben." Weitere Hinweise auf den Zuschuss enthält der Bescheid nicht (z. B. hinsichtlich Ablehnung oder Gewährung im konkreten Fall). So, wie sich das für mich darstellt, wird dieser Sachverhalt in einem separaten Verfahren geregelt, das dem Erteilen des Rentenbescheids naturgemäß nachgeschaltet sein muss. Unser Problem ist nun, dass wir bei der Rentenantragstellung keine Kopie des Antrags erhalten haben, also nicht sicher wissen, was beantragt wurde und was nicht. Daher die Frage: Ist die Entscheidung über den Krankenkassenzuschuss ein gesondertes Verfahren? Dann harren wir der Dinge, die da hoffentlich noch kommen. Oder müsste der Sachverhalt im Rentenbescheid beschieden werden? Dann müssen wir fristgerecht tätig werden.
Werner67am 14.01.2019 | 06:57
Hallo Greenhorn, wenn zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung alle notwendigen Informationen vorliegen, ist der Zuschuss normalerweise beim Rentenbescheid schon berücksichtigt. Wenn noch nicht alle Informationen vorlagen, sollte der Bescheid einen Zusatz enthalten der Art "Über Ihren Antrag auf Beitragszuschuss erhalten Sie nachfolgend einen weiteren Bescheid.". Wenn aus dem Rentenbescheid überhaupt keine Aussage zum Zuschuss hervorgeht, sollten Sie vorsichtshalber bei Ihrem Sachbearbeiter nachfragen, ob bei der Beantragung der Rente tatsächlich das Kreuzchen für den Beitragszuschuss gesetzt worden ist bzw. ob der Sachbearbeiter evtl. das Kreuzchen übersehen hat. Also: einfach mal bei der DRV anrufen oder schriftlich anfragen. Gruß Werner.
Rentenschmiedam 14.01.2019 | 08:03
Hallo, wie schon vorstehend ausgeführt muss der Zuschuss mit dem R0820 beantragt werden. Das R0821 ist nur bei privaten KV-Trägern erforderlich weil die gesetzlichen KV-Träger die Daten ihrer freiwilligen Mitglieder online übermitteln. Im Rentenverfahren wird der Zuschuss aber erst bewilligt, wenn der zuletzt zuständige Träger der Krankenversicherung, oder hilfsweise die AOK, die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner geprüft, und dem RV-Träger einen entsprechenden Datensatz übermittelt hat. Ist dies bis zum Rentenbescheid noch nicht erfolgt wird der Versicherte hilfsweise vorerst als Pflichtiger zur KVdR behandelt. Der Beitragszuschuss wird mit einem separaten Bescheid bewilligt, der dem Rentenbescheid beigefügt sein kann oder aber auch erst später kommt (siehe oben). Im Übrigen kann man auch aus der Berechnungsanlage des Rentenbescheides rückschließen wie der RV-Träger die Frage der Krankenversicherung berücksichtigt hat. Vorstehende Aussagen gelten für die örtlichen Träger der RV. Über das Verfahren/Vorgehen der Bundesträger fehlen mir die Informationen. Im Zweifel rufen Sie doch in der Sachbearbeitung an und fragen nach, die Nummer findet sich auf dem Rentenbescheid. Mit besten Grüssen
Greenhorn am 14.01.2019 | 13:30
Vielen Dank für die Infos. Jetzt haben wir Anhaltspunkte, wo es langgeht. Gruß Greenhorn
Rente_Suchenderam 14.01.2019 | 15:29
Hallo Greenhorn, bei mir war das damals ganz ähnlich. Auch ich hatte den Zuschuss für die private KV beantragt, dazu die spezielle Bestätigung des Versicherungsunternehmens hinzugefügt. Wie zuvor schon von Rentenschmied geschrieben, hatte die DRV Bund nach Antragstellung noch eine weitere Bestätigung einer gesetzlichen Kasse verlangt, aus der hervorgeht, dass keine Pflicht für die KVdR besteht. Diese gesetzliche Kasse, die anzusprechen ist, ist bei privat Versicherten wohl immer die AOK. Der Zuschuss ist immer im Rentenbescheid mit angegeben, was bei Ihnen also nicht der Fall ist. Ich kann Ihnen nur ganz dringend empfehlen, fristgerecht Widerspruch per Einschreiben einzulegen mit der Begründung, dass trotz eingereichtem Antrag und eingereichter Bestätigung des Vers.-Unternehmens der beantragte KV-Zuschuss im Bescheid fehlt. Ich habe es damals so gemacht und nach nur 3 Wochen einen neuen, korrekten Bescheid bekommen. Das war kein gesonderter Bescheid zum Zuschuss, sondern ein komplett neuer Bescheid (mit Angabe des Auszahlungsbetrages = Rente + Zuschuss). Nur ein telefonisches Hin und Her ist in Ihrem Fall sicher nicht ausreichend. Sollte der DRV noch die AOK-Bestätigung oder eine andere Unterlage fehlen, wird man Ihnen dies dann mitteilen. Viel Erfolg
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026