Hallo habnefrage,
in Ihrem Fall hat ein Rentenversicherungsträger die Rehabilitationsleistung erbracht und ist somit auch vorrangig zuständig für die stufenweise Wiedereingliederung. Wird die stufenweise Wieder-eingliederung vom Arzt der Rehabilitationsklinik für erforderlich gehalten und auch eingeleitet, so bleibt der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund von Arbeitsunfähigkeit die stufenweise Wiedereingliederung nicht innerhalb von 14 Tagen beginnen. Insoweit sind die Ausführungen von Frank Morris nicht zutreffend.