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Experten-Antwort

gilt eine ein/zweimalige Teilnahme an einem Schreibwettbewerb als selbstständige Arbeit?

von Gesangsverein02.04.2011 | 23:29
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9 Antworten

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Gilt eine ein/zweimalige Teilnahme an einem Schreibwettbewerb als selbständige Arbeit? Also, wenn man keinen solchen Beruf hat. Für mich wäre das wichtig zu wissen, weil ich volle Erwerbsminderungsrente bekomme. Hin und wieder schreib ich gern mal eine Geschichte. Möchte noch erwähnen, dass ich vor 1961 geboren bin, da gelten ja andere Regeln diesbezüglich...? Mit freundlichem Gruß der Gesangsverein

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von chris wird zugestimmt. Im übrigen müssen Sie jede Erwerbstätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Von dort erfahren Sie auch, welche Einkommensarten überhaupt als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Der Begriff „Tätigkeit“ kommt aus der Arbeitswelt. Unter diesen Arbeitsbegriff fällt die Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit. Erwerbstätige sind alle Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.

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8 Antworten

Gesangsvereinam 02.04.2011 | 23:32
-_-am 03.04.2011 | 07:58
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
chrisam 03.04.2011 | 22:08
Allein die Teilnahme an Wettbewerben gilt rechtlich nicht als Arbeit. Wenn Sie allerdings ein Honorar erhalten haben, wäre das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Falls Ihre Frage in Richtung der Rentenschädlichkeit eines Hinzuverdienstes geht: Prinzipiell sind bis zu 400,- Euro brutto Zuverdienst im Monat für Erwerbsminderungsrenten nicht rentenschädlich. Höhere Einkünfte können angerechnet werden. Wenn die Höhe Ihres Hinzuverdienstes allerdings den Eindruck erwecken könnte, dass Sie regelmäßig mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, wären möglicherweise die Voraussetzungen für die Anerkennung der vollen Erwerbsminderung nicht mehr gegeben.
Gesangsvereinam 04.04.2011 | 11:37
Danke Chris ! Dass die Teilnahme an Wettbewerben nicht als Arbeit gilt... Das beruhigt mich schon mal. Was 'Honorar' angeht... Es gäbe, wenn man gewinnen würde, also erster Preis, einen Geldbetrag. Ist ein Geldgewinn ein 'Honorar'? Für mich entspräche der Begriff Honorar eher einem einmaligem Gehalt, wobei schon vorher feststehen müsste, dass ich ein Honorar bekomme. Also nicht als Gewinn bei einem Wettbewerb. (?) Was die drei Stunden angeht, nein. Wenn jemand an einem Gedicht mehr als drei Stunden sitzen würde, bräuchte er wohl erst gar nicht anfangen zu denken. Interessant wäre ja auch die Frage, was denn überhaupt mit "TÄTIGKEIT" gemeint ist. Gruß von ziemlich mürbem Gesangsverein
chrisam 04.04.2011 | 17:31
Ein Geldgewinn ist ein anrechenbarer Zufluss. Jedoch ist auch in diesem Fall die Wettbewerbsteilnahme keine selbstständige Arbeit. Andernfalls müsste auch das Ankreuzen eines Lottoscheines eine selbstständige Arbeit sein, oder die Teilnahme an einer dieser Fernsehshows mit Gewinnoption….
Gesangsvereinam 05.04.2011 | 20:50
Ich komm mir hier vor, wie ein Schwerverbrecher. Werde also beim RV melden, dass ich gerade auf dem Kloo ein Gedicht geschrieben habe und das wegschicken werde? NEIN. Ich werde nichts mehr wegschicken und auch nichts mehr notieren, was mir einfällt, weil meine Finger sich jetzt traumatisch sträuben. Habe jetzt hier schon mehr geschrieben, als sonst meine Gedanken auf irgendein Papier. Ich habe weder an Erwerb noch sonstwas gedacht. Sollte ich für diesen einen Fehler, wo ich ein Gedicht verschickt habe, das mir zu allem auch noch geholfen hat, mich seelisch aufzubauen, je gewinnen, kann ich ja immer noch diesem Leben den Rücken kehren. Da freun sich dann alle. Das war mein letzter Beitrag.
Gesangsvereinam 05.04.2011 | 20:52
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