Hallo Karin,
ja. Die Laufzeit der EM-Rente wird bei etwaiger Einstellung dann zur Rentenbezugszeit und zählt als sogenannte Anrechnungszeit bei den 35 Jahren für die Altersrente wg. Schwerbehinderung oder auch der für langjährig Versicherte mit.
Die Altersrente wg. Arbeitslosigkeit (genau wie die für Frauen) gibt es ab Jg. 52 nicht mehr.
Aber vielleicht meinten Sie, dass die Zeit des EM-Rentenbezugs die Voraussetzungen für einen späteren Anspruch auf ALG 1 weiterhin sichert? ...ja, der (verbleibende) ALG-Anspruch ruht in dieser Zeit, allerdings erlischt der grundsätzliche Anspruch auf ALG 1 nach 4 Jahren ab Zeitpunkt der Entstehung. §§ 156, 161 SGB 3 sind hier von Bedeutung:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
Gruß
w.