In der Tat sind nach den vorgelegten Unterlagen die Ausbildungszeiten mit 5/6 zutreffend bewertet. Eine höhere Bewertung als Beitragszeit könnte durch einen individuellen Entgeltnachweis der zuständigen Aufbewahrungsstelle in den neuen Bundesländern erfolgen. In manchen Fällen hatte das Bemühen um solche Nachweise aber auch schon Nachteile gebracht, weil die tatsächlich nachgewiesenen versicherungspflichtigen Entgelte zu geringeren Rentenanwartschaften geführt haben gegenüber der pauschalen Zuordnung nach § 256 b SGB VI.
Wenn Sie wissen möchten, welche Aufbewahrungsstelle in den neuen Bundesländern zuständig ist, können Sie dies gerne bei Ihrem Rententräger in Erfahrung bringen. Eventuell ist das Archiv aber bereits schon nicht mehr vorhanden oder ermittelbar.
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