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Glaubhaft gemachte Ausbildungszeiten

von Sigrid25.06.2008 | 06:17
2010 Ansichten
13 Antworten
In meiner Renteninformation sind meine Ausbildungszeiten mit 5/6 bewertet. Ich konnte für diese Zeit keine Versicherungsunterlagen nachweisen, habe aber dennoch den Ausbildungsvertrag und das Abschlusszeugnis vorlegen können. Ist diese Bewertung so richtig?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 26.06.2008 | 14:32

In der Tat sind nach den vorgelegten Unterlagen die Ausbildungszeiten mit 5/6 zutreffend bewertet. Eine höhere Bewertung als Beitragszeit könnte durch einen individuellen Entgeltnachweis der zuständigen Aufbewahrungsstelle in den neuen Bundesländern erfolgen. In manchen Fällen hatte das Bemühen um solche Nachweise aber auch schon Nachteile gebracht, weil die tatsächlich nachgewiesenen versicherungspflichtigen Entgelte zu geringeren Rentenanwartschaften geführt haben gegenüber der pauschalen Zuordnung nach § 256 b SGB VI.

Wenn Sie wissen möchten, welche Aufbewahrungsstelle in den neuen Bundesländern zuständig ist, können Sie dies gerne bei Ihrem Rententräger in Erfahrung bringen. Eventuell ist das Archiv aber bereits schon nicht mehr vorhanden oder ermittelbar.

12 Antworten

Jonasam 25.06.2008 | 07:34
Hallo Sigrid! Die Bewertung ist richtig, da die Zeit nicht nachgewiesen wurde. Dem RV-Träger sind die Krankheitstage (Arbeitsunfähigkeitstage) nicht bekannt, so dass lediglich eine Glaubhaftmachung durch Sie erfolgt ist. Wahrscheinlich erfolgte die Anrechnung nach § 286a SGB VI i. V. m. § 256b SGB VI. MfG Jonas
Happyam 25.06.2008 | 07:39
leider ja, liebe Sigrid. Sie haben zwar den Nachweis erbracht, dass eine Ausbildung absolviert wurde, jedoch fehlt ein Nachweis über die tatsächliche Beitragsabführung. (wie damals durch die Versicherungskarten nachzuweisen war) Hier ist zu unterscheiden hinsichtlich der Bewertung. Nachweis bedeutet im rentenrechtlichen Sinne nicht den Lehrvertrag vorzulegen, sondern die Beitragszahlung belegen zu können. Versuchen Sie es doch nochmal bei Ihrer damaligen Krankenkasse. Manchmal haben die tatsächlich noch Bescheinigungen. Viel Glück Happy
Jonasam 25.06.2008 | 07:56
Hallo! Wichtig ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeitstage, nicht der Beitragsabführung. Das Beiträge abgeführt wurden, wird unterstellt, da ansonsten die Zeit nicht glaubhaft wäre. Die Bewertung zu 5/6 und 6/6 ist abhängig vom vorliegen der Arbeitsunfähigkeitstage. Sind diese nachgewiesen, erfolgt eine Anrechnung zu 6/6. Sind diese wie in diesem Fall nicht nachgewiesen, erfolgt die Anrechnung zu 5/6. Noch besser wäre es, wenn das tatsächliche Entgelt nachgewiesen werden könnte, da man dann die richtigen Werte hätte, und die Zeit nicht ersetzen müsste. Dies ist leider bei alten Fällen nicht immer möglich. MfG Jonas
Happyam 25.06.2008 | 08:03
ja und nein lieber Jonas, AU Tage sind als Nachweis wichtig, wenn Zeiten nach dem FRG anerkannt werden. Bei orginären rein Deutschen Zeiten jedoch ist ein Nachweis der Beitragsabführung zwingend notwendig! Happy
Jonasam 25.06.2008 | 09:18
Hallo Happy! "Die Zeiten sind nachgewiesen, wenn entweder der zeitliche Umfang der Bei-tragszeit nachgewiesen oder der zeitliche Umfang der Beitragszeit glaubhaft und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen ist." (Auszug aus der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen) Der zeitliche Umfang ist hierbei nur nachgewiesen, wenn auch die Fehlzeiten (AU-Tage) bekannt sind. MfG Thomas
Happyam 25.06.2008 | 10:08
also das ist, was ich gefunden habe... "Da in den Anlagen 13 und 14 SGB 6 und den FRG-Tabellen keine Werte für Berufsausbildungszeiten enthalten sind, ist für solche Zeiten eine eigenständige Bewertungsvorschrift erforderlich. § 256b Abs. 2 SGB 6 regelt die Höhe der Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten einer Berufsausbildung. Durch das WFG wurde mit Wirkung ab 01.01.1997 der bis dahin geltende Wert von 0,0625 Entgeltpunkten durch den Wert 0,0208 ersetzt (Folgeänderung zur Streichung des § 70 Abs. 3 SGB 6 durch das WFG)." Ich glaube jetzt sind wir alle schlauer ;-))) LG Happy
Jonasam 25.06.2008 | 10:18
Hallo Happy, §286b SGB VI bezieht sich auf Zeiten im Beitrittsgebiet. MfG Jonas
Rosannaam 25.06.2008 | 10:21
Bevor spekuliert wird, WO diese Ausbildungszeiten zurückgelegt wurden, sollte sich vielleicht @Sigrid nochmal dazu äußern. In den ALTEN oder NEUEN Bundesländern?
Mam 25.06.2008 | 10:26
Da haben sie Recht, aber der von Happy angesprochene § 256b Abs. 2 bezieht sich nicht auf Beitrittsgebietszeiten ;-)
Happyam 25.06.2008 | 10:25
1. habe ich nicht den § 286 b SGB VI gemeint! 2. gi,t der § 256 b SGB VI für Zeiten in den alten BL bis einschließlich 31.12.1990 MfG Happy
Sigridam 25.06.2008 | 13:38
@ Rosanna Die Zeiten wurden in den neuen Bundesländern zurückgelegt
Happyam 25.06.2008 | 15:40
auch für due neuen BL gilt der § 256 b SGB VI ! Happy
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