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Experten-Antwort

Gleichzeitig oder später?

von A. Haller07.08.2017 | 21:57
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wird die Ost-West-Rentenanpassung, die ja ab 2018 erstmals beginnen soll, jeweils zum 1. Jan. eines Jahres erfolgen oder zusammen mit den jährlichen Rentenanpassungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres erfolgen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zu diesem Thema auf unsere Antwort zum Beitrag vom 07.08.2013 unter dem folgenden LINK:

https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=325&tx_typo3forum_pi1[controller]=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=35534

und hier auf die Seite des zuständigen Bundesministeriums unter dem folgenden LINK:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/gesetzentwurf-ueber-den-abschluss-der-rentenueberleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Hieraus ergibt sich, dass die Ost-Westanpassung jeweils zum 01.Juli der kommenden Jahre erfolgen soll und diese dann ab 01.07.2024 abgeschlossen sein wird.

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6 Antworten

W*lfgangam 07.08.2017 | 22:22
Hallo A. Haller, was meinen Sie wohl, wann der aktuelle Rentenwert jeweils erhöht werden wird/wann die Rentenanpassung Ost/West turnusmäßig erfolgt? Gruß w.
Schadeam 07.08.2017 | 22:51
Vielleicht auch am 29. Februar? Oder am 13. Mai
Fastrentneram 08.08.2017 | 07:09
Natürlich zum 01.07.! Und was haben Sie jetzt von dieser sensationellen Erkenntnis?
senf-dazuam 08.08.2017 | 09:07
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_… Laut dem neu gefassten § 255a des SGB VI (ab 1.1.2018 in Kraft) wird jeweils zum 1.7. der aktuelle Rentenwert (Ost) neu festgelegt. Es bleibt also eigentlich alles beim alten ...
A. Halleram 08.08.2017 | 10:06
Vorschüssig oder nachschüssig?
Rentencrackam 08.08.2017 | 11:25
Das kommt darauf an, seit wann Sie Rente beziehen: Rentenbeginn bis 1. März 2004: vorschüssig Rentenbeginn ab 1. April 2004: nachschüssig §§ 118, 272a SGB VI
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