Hallo Luftpumpe,
grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Beitragszahlung und die Meldungen an die Einzugsstelle entsprechend dem tatsächlich bezogenen Entgelt vorzunehmen, so dass es zu dem von Ihnen beschriebenen Fehler eigentlich nicht kommen dürfte. Soweit sich dennoch mal ein Fehler eingeschlichen haben sollte, hat der Arbeitgeber dies grundsätzlich auch selbständig und unverzüglich zu korrigieren.
Sollte der Arbeitgeber dies nicht gemacht haben, ist nur noch eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 SGB IV möglich. Sie können diese auch selbst bei der zuständigen Einzugsstelle (Ihre gesetzliche Krankenkasse) beantragen. Die Erstattung ist grundsätzlich bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.