Guten Morgen, Fragender,
diese Frage kann in einem offenen Forum ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der ggf. daneben vorliegenden Regelungen zur Mitarbeit in der KG nicht beantwortet werden.
Grundsätzlich trifft die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) die im Einzelfall zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
Die Rentenversicherung kann in einem Statusfeststellungsverfahren (§7a Abs.1 SGB IV) im Einzelfall feststellen, ob es sich um eine abhängige oder selbständige Tätigkeit handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung