Guten Morgen, Fragender,
diese Frage kann in einem offenen Forum ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der ggf. daneben vorliegenden Regelungen zur Mitarbeit in der KG nicht beantwortet werden.
Grundsätzlich trifft die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) die im Einzelfall zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV).
Die Rentenversicherung kann in einem Statusfeststellungsverfahren (§7a Abs.1 SGB IV) im Einzelfall feststellen, ob es sich um eine abhängige oder selbständige Tätigkeit handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo, Fragender,
eine Statusfeststellung nach §7a SGB IV kann von den Beteiligten beantragt werden, wenn noch kein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Krankenkasse) eingeleitet wurde.
Es muss von der Einzugsstelle eingeleitet werden, wenn der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist und die Einzugsstelle eine entsprechende Anmeldung mit diesem Statusmerkmal erhalten hat.
Für Fragen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist es also sinnvoll, sich an die Einzugsstelle zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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