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Experten-Antwort

GmbH & Co. KG - Gesellschafter Geschäftsführer und die Sozialversicherungspflicht

von Fragender06.02.2023 | 17:53
601 Ansichten
7 Antworten
Folgendes Szenario: Gesellschafter A ist minderheitsbeteiligt an der Komplementär GmbH, verfügt über keine Sperrminorität, ist nicht von 181 befreit und ist über einen Arbeitsvertrag (festes Gehalt, bezahlter Urlaub, Weisungsgebundenheit,…) bei der Komplementär GmbH als Geschäftsführer angestellt. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit beträgt 15 Stunden pro Woche. Es wird nur Mindestlohn gezahlt. Dieser Arbeitsaufwand deckt den Gesamtarbeitsaufwand des Unternehmens. Hier wird unterstellt, dass dieses Beschäftigungsverhältnis isoliert sozialversicherungspflichtig ist. Nun ist Gesellschafter A auch Hauptgesellschafter (Kommanditist) der KG, für die obige GmbH Komplementär ist. Als dieser partizipiert er an den Gewinnen der GmbH & Co. KG. Frage: Ist A dann trotzdem als selbstständig (und somit nicht sozialversicherungspflichtig) zu werten, wenn der größte Teil seiner persönlichen Einnahmen aus, ihm, über seine Beteiligung an der KG zugewiesenen Gewinnen und nur zum geringen Teil aus der Tätigkeit als Geschäftsführer stammen (wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Umfang)? Mit freundlichen Grüßen

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.02.2023 | 09:37

Guten Morgen, Fragender,

diese Frage kann in einem offenen Forum ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der ggf. daneben vorliegenden Regelungen zur Mitarbeit in der KG nicht beantwortet werden.

Grundsätzlich trifft die Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (also auch der gesetzlichen Rentenversicherung) die im Einzelfall zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 2 SGB IV).

Die Rentenversicherung kann in einem Statusfeststellungsverfahren (§7a Abs.1 SGB IV) im Einzelfall feststellen, ob es sich um eine abhängige oder selbständige Tätigkeit handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 07.02.2023 | 13:15

Hallo, Fragender,

eine Statusfeststellung nach §7a SGB IV kann von den Beteiligten beantragt werden, wenn noch kein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von der Einzugsstelle (Krankenkasse) eingeleitet wurde.

Es muss von der Einzugsstelle eingeleitet werden, wenn der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist und die Einzugsstelle eine entsprechende Anmeldung mit diesem Statusmerkmal erhalten hat.

Für Fragen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist es also sinnvoll, sich an die Einzugsstelle zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Leichter Geruch am 06.02.2023 | 22:55
Riecht leicht, als ob hier jemand von der PKV zurück in die GKV will.
Fragenderam 07.02.2023 | 12:29
Guten Tag, damit sprechen Sie etwas an, wozu ich folgende Fragen habe: Nach aktueller Rechtslage wird im Statusfeststellungsverfahren nur noch über die abhängige oder selbständige Tätigkeit entschieden, nicht jedoch über die Versicherungspflicht. Ist es daher nicht sinnvoller sich direkt an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu wenden, statt den Weg über die Clearingstelle zu wählen? Anders herum gefragt, ist es erforderlich ein gesondertes Verfahren vor der Einzugsstelle durchzuführen, nachdem das Verfahren bei der Clearingstelle angeschlossen wurde? Und in dem von mir genannten Beispiel ist der GmbH Geschäftsführer ja Gesellschafter der GmbH. Wird in diesem Fall nicht ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt? Und wenn ja, von wem?
Abschlägeam 07.02.2023 | 12:45
Erst an die Krankenkasse wenden, dort sitzen die Fachleute, die anhand Ihrer Verträge darüber entscheiden können über 'ist dies eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine trotzdem versicherungspflichtige selbstständige Beschäftigung oder eben auch abhängig beschäftigt und trotzdem nicht versicherungspflichtig und welche Kombinationen - hier noch unerwähnt - sonst noch möglich wären...' Und nur wenn Ihre Verträge so uneindeutig formuliert sein sollten, dass der Status selbst nicht festgestellt werden kann, würde die Clearingstelle helfen. Sprechen Sie also erst einmal mit der Krankenkasse.
Fragenderam 07.02.2023 | 17:57
Das scheint eine problematische Verweisung zu sein, vgl.: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/20… Man unterliegt dann dem Risiko, dass die Rentenversicherung diese Bescheide anficht.
Abschlägeam 07.02.2023 | 18:41
Sie dürfen ja auch selbst veranlassen, dass es geklärt wird https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… 'Rechtsberatung', so wie Sie es sich anscheinend vorstellen, wird hier in diesem Forum übrigens nicht geboten, da müssten Sie sich z.B. an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, evtl. hat auch Ihr Steuerberater die rechtlich notwendigen Kenntnisse, die über 'was müssen Sie als Geschäftsführer bei der Steuererklärung beachten' hinausgehen
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