Hallo Franke,
erzielen Versicherte neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden grundsätzlich auch die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI Anwendung.
Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Damit gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG, das heißt
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören hingegen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.