Die Regelung gilt für Erwerbsminderungsrentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern. Diese sogenannte zweite Vergleichsberechnung nach § 73 SGB VI erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden. Die Berechnung können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.