Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei dem Grenzbetrag handelt es sich sozusagen um einen Höchstbetrag. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung und der Rentenversicherung wird die Rente aus der Rentenversicherung nur soweit geleistet, bis die Summe beider Leistungen den Grenzbetrag erreicht. Freibeträge o.ä. gibt es nicht. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor (für die Witwenrente also 1,0 im Sterbevierteljahr, anschließend 0,55 (neues Recht) bzw. 0,6 (altes Recht).
Ein höherer Grenzbetrag wird nur zugrunde gelegt, wenn bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Rente bestand (§ 266 SGB VI)
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