Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV von 400 Euro auf den Betrag von 450 Euro anzuheben. In diesem Zusammenhang ist auch geplant, die Hinzuverdienstgrenzen entsprechend anzupassen. Sofern Ihr Verdienst die alte 400-Euro-Grenze oder gegebenenfalls eine zukünftige 450-Euro-Grenze innerhalb einer Dauerbeschäftigung überschreitet, werden Sie in der Rentenversicherung trotz Ihres Erwerbsminderungsrentenbezugs versicherungspflichtig. Allerdings sind bis zu einem Entgelt von 800 Euro (bisher) bzw. 850 Euro (geplant) Beiträge nur aufgrund der sog. Gleitzonenregelung zu zahlen.