Haben Sie neben Ihrer Witwenrente weitere Einkünfte, werden diese zu 40 Prozent auf Ihre gesetzliche Witwenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn Ihre Einkünfte einen bestimmten Freibetrag übersteigen.
Sofern Sie aktuell mit Ihrem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt oberhalb des Freibetrages liegen und deshalb Ihr Einkommen die Witwenrente vermindert, können Sie die Einkommensanrechnung durch eine (Brutto-)Entgeltumwandlung reduzieren. Bis zu 4 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze sind im Rahmen einer Entgeltumwandlung nicht sozialversicherungspflichtig. Dieser Betrag zählt nicht zum zu berücksichtigenden Einkommen bei der Einkommensanrechnung.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass Einkommensminderungen von unter 10 % nicht sofort, sondern erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen sind. Die Einkommensreduzierung wirkt also ggf. zeitlich verzögert auf Ihre Witwenrente.
Im Rahmen der Einkommensanrechnung zählt auch eine Betriebsrente zu den anrechenbaren Einkünften.
Betriebsrenten stellen allerdings kein anzurechnendes Einkommen dar, wenn für Sie noch das alte Hinterbliebenenrecht gilt, weil
- Ihr Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- zwar nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
In unserer Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ erläutern wir Ihnen „Wie Einkommen auf die Rente angerechnet wird“ (ab Seite 32):