Hallo Andrea,
nach dem Tod des versicherten Ehegatten besteht Anspruch auf große Witwenrente für Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Bei Tod des versicherten Ehegatten vor dem 01.01.2029 ist eine Altersgrenze vor dem vollendeten 47. Lebensjahr maßgebend. Die Altersgrenze ist vom Todesjahr des versicherten Ehegatten abhängig.
Da Sie bereits das maßgebliche Lebensalter erreicht haben, besteht für Sie -unabhängig vom Vorliegen einer Erwerbsminderung- ein Anspruch auf große Witwenrente.
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