Hallo Adam,
grundsätzlich hat Ihre Frau Anspruch auf Witwenrente, wenn Sie beide Im Zeitpunkt Ihres Ablebens rechtsgültig verheiratet sind.
Grundsätzlich wird auf die Witwenrente auch Einkommen angerechnet. Diese Einkommensanrechnung unterliegt einem Freibetrag, welcher zur Zeit monatlich 992,64 EUR beträgt. Hierdurch kann allerdings eine teilweise oder vollständige Nichtzahlung der Hinterbliebenenrente eintreten.
Ob und in wie weit das Einkommen angerechnet wird hängt einerseits von dessen Höhe, andererseits aber auch von der Art des Einkommens ab, sowie von der Höhe der Hinterbliebenenrente. Des weiteren hängt es auch vom Zeitpunkt Ihrer Eheschließung ab und gegebenenfalls auch von Ihren Geburtsdaten.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Verzicht auf die Hinterbliebenenrente möglich, nämlich dann wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, oder wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde.
In diesen Fällen kann alternativ auch ein Rentensplitting gewählt werden.
Es findet dann keine Einkommenanrechnung statt. Stattdessen werden die Rentenansprüche aus der Ehe zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt, sodass beide Partner am Ende gleichmäßig hohe Rentenansprüche haben.
Diese Option kann sinnvoll sein, wenn infolge der herkömmlichen Einkommensanrechnung ansonsten die Hinterbliebenenrente nicht zur Auszahlung käme.
Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2001 oder bei Heirat vor diesem Datum, wenn beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, werden nämlich auch Privateinkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
In Ihrem Fall ist es auch ratsam, sich direkt an Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu wenden um einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.
Dort können Sie dann Ihre individuelle Situation besprechen und sich die Ansprüche auch gegebenenfalls berechnen lassen.