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Experten-Antwort

Große Witwenrente und Vermögen

von Adam09.04.2024 | 08:54
226 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag In ein paar Jahren werden meine Frau und ich in Rente gehen. Meine Rente wird ca. 2.200 Euro betragen, die meiner Frau ca. 200 Euro. Bis dahin werde ich mir noch meine Versicherungen auszahlen lassen, sodass wir ca. 200.000 Euro Erspartes zur Verfügung haben. Das Geld wollen wir nutzen, um unsere Renten monatlich aufzubessern, bis es aufgebraucht ist. Wir haben noch eine zweite Wohnung, die wir später auch verkaufen wollen. Ich möchte gerne wissen, ob meine Frau im Falle meines Todes eine Witwenrente bekommt und ob diese durch das ersparte Geld gemindert wird. Mir ist bewusst, dass sich Zinseinkünfte und Mieteinnahmen mindernd auf die Witwenrente auswirken. Wie verhält es sich aber, wenn das Geld unverzinst auf dem Konto liegt und die Wohnung nicht vermietet ist? Hat dieses Vermögen irgendwelchen Einfluss auf die Witwenrente? Was passiert, wenn meine Frau nach meinem Tod die Wohnung verkauft (nach Ablauf der Spekulationsfrist)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Adam,

 

grundsätzlich hat Ihre Frau Anspruch auf Witwenrente, wenn Sie  beide Im Zeitpunkt Ihres Ablebens rechtsgültig verheiratet sind.

 

Grundsätzlich wird auf die Witwenrente auch Einkommen angerechnet. Diese Einkommensanrechnung unterliegt einem Freibetrag, welcher zur Zeit monatlich 992,64 EUR beträgt. Hierdurch kann allerdings eine teilweise oder vollständige Nichtzahlung der Hinterbliebenenrente eintreten.

 

Ob und in wie weit das Einkommen angerechnet wird hängt einerseits von dessen Höhe, andererseits aber auch von der Art des Einkommens ab, sowie von der Höhe der Hinterbliebenenrente. Des weiteren hängt es auch vom Zeitpunkt Ihrer Eheschließung ab und gegebenenfalls auch von Ihren Geburtsdaten.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Verzicht auf die Hinterbliebenenrente möglich, nämlich dann wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, oder wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. 

In diesen Fällen kann alternativ auch ein Rentensplitting gewählt werden.

 

Es findet dann keine Einkommenanrechnung statt. Stattdessen werden die Rentenansprüche aus der Ehe zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt, sodass beide Partner am Ende gleichmäßig hohe Rentenansprüche haben.

 

Diese Option kann sinnvoll sein, wenn infolge der herkömmlichen Einkommensanrechnung ansonsten die Hinterbliebenenrente nicht zur Auszahlung käme.

Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2001 oder bei Heirat vor diesem Datum, wenn beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, werden nämlich auch Privateinkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

 

In Ihrem Fall ist es auch ratsam, sich direkt an Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu wenden um einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Dort können Sie dann Ihre individuelle Situation besprechen und sich die Ansprüche auch gegebenenfalls berechnen lassen.

 

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Mikeam 09.04.2024 | 09:01
Nein, sie hat ja dann keine eigenen anzurechnenden Einkünfte und bekommt dann die Witwen-Rente.
ThomasRam 09.04.2024 | 09:54
Vermögen hat zunächst mal keinen Einfluß auf die Witwenrente, erst wenn zu versteuerndes Einkommen hinzukommt, kann es zu Abzügen kommen. Zu Einkünften könnte es kommen, wenn Ihre Frau bereits Miteigentümer der Wohnung ist und Gewinne aus VermietungVerpachtung erzielt werden. Der Verkauf der Wohnung führt im Verkaufsjahr natürlich zu Einkünften. Evtl. wäre diesbezüglich ein frühzeitiger Verkauf der Wohnung und ggf. Anlage des Verkaufserlöses (ggf. nach Schenkung an Ihre Frau) sinnvoll. Beachten Sie ggf. auch Freibeträge und Einkommenssteuer, Erbschafts-/Schenkungssteuer, die fällig oder vermieden werden kann. Eine Steuer- und Finanzberatung wäre vielleicht nicht die schlechteste Idee. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/witwenrente-und-vermo…
Adamam 09.04.2024 | 10:01
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Adam,

 

grundsätzlich hat Ihre Frau Anspruch auf Witwenrente, wenn Sie  beide Im Zeitpunkt Ihres Ablebens rechtsgültig verheiratet sind.

 

Grundsätzlich wird auf die Witwenrente auch Einkommen angerechnet. Diese Einkommensanrechnung unterliegt einem Freibetrag, welcher zur Zeit monatlich 992,64 EUR beträgt. Hierdurch kann allerdings eine teilweise oder vollständige Nichtzahlung der Hinterbliebenenrente eintreten.

 

Ob und in wie weit das Einkommen angerechnet wird hängt einerseits von dessen Höhe, andererseits aber auch von der Art des Einkommens ab, sowie von der Höhe der Hinterbliebenenrente. Des weiteren hängt es auch vom Zeitpunkt Ihrer Eheschließung ab und gegebenenfalls auch von Ihren Geburtsdaten.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Verzicht auf die Hinterbliebenenrente möglich, nämlich dann wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, oder wenn die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. 

In diesen Fällen kann alternativ auch ein Rentensplitting gewählt werden.

 

Es findet dann keine Einkommenanrechnung statt. Stattdessen werden die Rentenansprüche aus der Ehe zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt, sodass beide Partner am Ende gleichmäßig hohe Rentenansprüche haben.

 

Diese Option kann sinnvoll sein, wenn infolge der herkömmlichen Einkommensanrechnung ansonsten die Hinterbliebenenrente nicht zur Auszahlung käme.

Bei Eheschließungen nach dem 31.12.2001 oder bei Heirat vor diesem Datum, wenn beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, werden nämlich auch Privateinkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

 

In Ihrem Fall ist es auch ratsam, sich direkt an Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu wenden um einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Dort können Sie dann Ihre individuelle Situation besprechen und sich die Ansprüche auch gegebenenfalls berechnen lassen.

 

 

Vielen Dank für Ihre Antwort. Wir sind seit 1998 verheiratet und beide nach 1970 geboren. Für uns würde somit das "neue Recht" gelten. Meine Frage bezieht sich konkret auf Geld, das wir im Laufe unseres Lebens gespart haben und das unverzinst auf dem Konto liegt. Kann meine Frau dadurch ihren Anspruch auf die Witwenrente verlieren? Meiner Meinung nach sind dies keine Privateinkünfte.
Luxusproblem!am 09.04.2024 | 10:04
Es ist sehr spannend zu sehen, dass Menschen mit Vermögen genauso Ihre Probleme haben, wie die ohne Vermögen. Nennt sich dann „Luxusprobleme“!🫣
Realityam 09.04.2024 | 10:15
Für die Zukunft vorauszuplanen hat mit 'Luxusproblem' nichts zu tun, vielmehr mit eigenverantwortlicher Absicherung. Der vermeintliche Luxus kann sehr schnell zum Gegenteil führen (z.B. der 6-spurige Autobahnausbau neben der vermieteten Wohnung).
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