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Experten-Antwort

Grosse Witwenrente - altes Recht - private Mieteinnahmen

von nickname20.11.2023 | 00:51
941 Ansichten
4 Antworten
Guten tag, ich habe bisher verstanden, dass meine privateinahmen nach altem recht nicht angerechnet werden. ich hatte das so verstanden, dass ich dafür auch keine steuerliche veranlagung durchführen muss und habe jahrelang (seit 2011) keine steuererklärung abgegeben. das finanzamt hat sich nicht gemeldet. ich bin jetzt aufgefordert, für 2021 + 2022 eine steuererklärung abzugeben und bin aufgefordert, die mieteinnahmen mit mietvertrag nachzuweisen. wie kann das sein, wenn es heißt: "Die Einkommensanrechnung an die Witwenrente nach Altrecht bedeutet nichts anderes, als das bestimmte Einkommensarten nach dem § 18a SGB IV generell nicht an eine Witwenrente oder Witwerrente anzurechnen sind." wenn sie nicht anzurechnen sind, muss ich sie doch auch nicht angeben. Wo ist mein denkfehler? wer kann mir helfen? danke für eine ausführliche und verständliche antwort (gerne auch mit §), damit ich in einer klaren minute nachlesen kann

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.11.2023 | 15:05

Hallo nickname,
Ihre Frage betrifft das Steuerrecht. 
Eine Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen bei der Einkommensanrechnung der Hinterbliebenenrente bedeutet nicht zwangsläufig eine Steuerfreiheit nach dem Steuerrecht.

3 Antworten

Abschlägeam 20.11.2023 | 01:54
Dass bestimmte Einkünfte bei einer Witwenrente angerechnet werden (oder auch nicht), betrifft Rentenrecht (SGB VI) Dass aber die Witwenrente selbst und auch andere Einkünfte steuerpflichtig sind bzw. sein können, betrifft Steuerrecht (EStG)
ThomasRam 20.11.2023 | 17:23
Na dann viel Vergnügen mit dem Finanzamt. Die können auch noch weiter zurückliegende Steuerklärungen einfordern ... plus Zinsen und ggf. sogar Strafzahlung (siehe Meister Uli Hoeneß). Was hat die Steuerpflicht mit der Berechnung der Höhe der Witwenrente zu tun...? Nichts.
nicknameam 20.11.2023 | 19:17
Experte/in schrieb

Hallo nickname,
Ihre Frage betrifft das Steuerrecht. 
Eine Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen bei der Einkommensanrechnung der Hinterbliebenenrente bedeutet nicht zwangsläufig eine Steuerfreiheit nach dem Steuerrecht.

danke für die antworten, auch der anderen teilnehmer! ich habe mich auf grund der hinweise nun auch selbst um die unterschiedliche behandlung von mieteinnahmen "schlau gemacht" und finde es verwirrend, dass überall von einem freibetrag geredet wird, diese tatsächlich aber unterschiedliche beeutung haben, so z. B. der Grundfreibetrag (steuerlich) und der Rentenfreibetrag. ich hatte in der vergangenheit geglaubt, dass der rentenfreibetrag und der grundfreibetrag identisch sind, nur unterschiedlich gebraucht werden.
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