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Experten-Antwort

große Witwenrente

von Jürgen grosshans14.01.2014 | 16:00
1227 Ansichten
3 Antworten
ich bitte höflichst um Beantwortung folgender Fragen: 1. Meine Tochter ( 49 Jahre alt) ist seit Oktober 2011 verwitwet. Aus der Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, von denen 3 Kinder derzeit noch studieren und 1 Kind noch das Gymnasium besucht. Meine Tochter erhält derzeit die sogenannte große Witwenrente und jedes der Kinder eine Halbwaisenrente. Derzeit geht meine Tochter einer teilzeittätigkeit nach. Das entsprechende Einkommen liegt unter dem ihr zustehenden Freibetrag. Sie hat jetzt allerdiings die die Möglichkeit auf Ausübung einer Ganztagstätigkeit. 1. Frage: Wird die einmal gewährte große Witwenrente entzogen, wenn für das letzte der Kinder die Kindergeldberechtigung wegen Ausbildungsabschlusses entfällt ? 2.Frage: Wenn eine Anrechnung des Eigeneinkommens dazu führt, dass der Höhe nach kein Anspruch mehr auf Zahlung der Rente besteht, lebt diese Witwenrente der Höhe nach bei späterem Wegfall des Eigeneinkommens z.B. wegen eigenen Altersrentenbezuges wieder auf ? Herzlichen Dank J.G.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.01.2014 | 10:41

Schon allein aufgrund des Alters Ihrer Tochter besteht unabhängig von den Kindern ein Anspruch auf die große Witwenrente. Falls das eigene Einkommen zu einer Nichtleistung der Witwenrente führt, ist der Deutschen Rentenversicherung eine etwaige Änderung der Art oder der Höhe des Einkommens mitzuteilen. Daraufhin wird eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung der geänderten Einkommenssituation vorgenommen und die Witwenrente wieder bzw. in zustehender Höhe gezahlt – sie „lebt also ggfs. wieder auf“.

2 Antworten

Xam 14.01.2014 | 16:18
Sehr geehrter Herr Grosshans, Ihre Tochter hat das 45 Lebensjahr bereits vollendet, deshalb besteht unabhängig vom Alter der Kinder Anspruch auf die große Witwenrente. Sollte das anrechenbare Einkommen wegfallen oder sich verringern, würde wieder eine Witwenrente gezahlt werden. Entsprechende Änderungen sollte Ihre Tochter umgehend der Deutschen Rentenversicherung mitteilen.
Herz1952am 14.01.2014 | 17:59
Ihre Tochter sollt sich am besten an die Rentenberatungsstelle wenden. Soweit ich weiß, gibt es beim Hinzuverdienst einen Freibetrag, darüberhinaus erfolgt Teilanrechnung, der Betrag darüber hinaus, wird dann voll angerrechnet. Die Beratungsstelle kann hierüber am besten Auskunft erteilen, wenn sie genauere Angaben vorlegt. Der Anspruch auf Witwenrente erlischt dadurch praktisch nicht. Herz1952
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