Sofern von der Krankenkasse anlässlich der Rentenantragstellung festgestellt wurde, dass Sie als Rentenantragsteller bzw. Rentner krankenversichert sind, besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Nähere (z. B. Krankenversicherungskarte) bitten wir mit Ihrer zuständigen Krankenkasse zu regeln.
Seit 2013 gilt eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Seither läßt es sich – jedenfalls legal – nicht vermeiden, jederzeit krankenversichert zu sein (entweder GKV pflichtversichert, GKV freiwillig versichert oder PKV).
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