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Experten-Antwort

Große Witwenrente

von Anja04.04.2023 | 14:51
281 Ansichten
8 Antworten
Liebe Expert*innen, ich freue mich über die Beantwortung von drei Fragen zur großen Witwenrente, die ich ab 2027 im Ruhestand beziehen kann. 1. Werden Mieteinnahmen pauschal mit 25% von der Witwenrente abgezogen, auch wenn die Mieteinnahmen gerade so die Kosten ( Hausgeld; Grundsteuer etc.) der Wohnung decken? 2. Ab welcher Höhe wird erspartes Geld auf die große Witwenrente angerechnet? 3. Welche privat geleisteten Pensionsbezüge, in die ich eingezahlt habe, werden von der großen Witwenrente als Einkommen deklariert und abgezogen: * Riesterrente? * Direktversicherungen über Gehaltsumwandlungen? * private Rentenversicherungen? Vielen Dank, dass Sie mir helfen, mir ein Bild zu machen, was mir am Ende von der Witwenrente bleibt, mit besten Grüßen Anja

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.04.2023 | 16:05

Hallo Anja,

zu Beginn des Jahres 2002 wurde das Recht für die Hinterbliebenenrenten, vor allem für Witwen- und Witwerrenten geändert, sowie die Anrechnung von eigenem Einkommen der Hinterbliebenen geändert.

Unterstellt, für Sie gilt das neue Hinterbliebenenrentenrecht:

1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einnahmen, die steuerrechtlich nach § 21 EStG zu versteuern sind und im Einkommensteuerbescheid als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" ausgewiesen sind. Bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bereits um den um Werbungskosten verminderten Betrag. Dieser Betrag ist daher ohne weiteren Werbungskostenabzug der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

2. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Kapitaleinkünfte) sind Einkünfte nach § 20 EStG. Hierbei kommen insbesondere sämtliche regelmäßig wiederkehrende Erträge aus einer Vermögensanlage in Betracht, wie zum Beispiel Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen, Sparverträgen oder ähnlichen Anlageformen. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen geringer als der Sparer-Pauschbetrag (ab 01.01.2023 1.000,00 Euro) liegt entsprechendes zu berücksichtigendes Einkommen nicht vor.

3.*Riesterrente, Einnahmen aus nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sind nicht anzurechnen.

(*Bei der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung schließt der Arbeitgeber mit Lebensversicherungsunternehmen Einzel- oder Gruppenverträge zugunsten seiner Arbeitgeber ab. Bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um sog. Erwerbsersatzeinkommen, welches als Einkommen zu berücksichtigen ist. *private Rentenversicherungen: ob und inwieweit es sich bei Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall um anrechenbares Vermögenseinkommen handelt, hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.)

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Schadeam 04.04.2023 | 15:24
Wie alt sind Sie? Seit wann sind Sie Witwe? Wann haben Sie geheiratet? Wie alt wäre Ihr Mann? Erst dann lassen sich die Fragen beantworten weil erst dann klar ist, welches Recht angewendet werden muss.
Anjaam 04.04.2023 | 16:39
Liebe Frau/Herr von Schade für mich gilt dann glücklicherweise noch das alte Hinterbliebene-recht.Ich bin 60 Jahre alt und gehe im September 2027 mit 65 Jahren in Rente - 22 Monate vor der Regelaltersrente. Ich bin ich seit August 2020 Witwe, da war mein Mann war 60,5 Jahre alt. Geheiratet haben wir 1999. Mein Mann hatte, als er starb, 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt (mit 14 Jahren angefangen zu arbeiten). Wir haben eine gemeinsame Tochter, die in der Ausbildung ist. Bis zu seinem Tod hatte er einen Rentenanspruch von 1.877 Euro. Meine Bruttorente ab September 2027 beträgt 1.958 Euro. Der von der dt.Rentenversicherung errechnete Witwenrentenbetrag beträgt 833 Euro. Mit besten Grüßen Anja
Schadeam 04.04.2023 | 17:13
Wenn altes Hinterbliebenenrecht gilt, sind für die Einkommensanrechnung nur Rente und Arbeitsverdienst wichtig. Bei ca 1750 € Nettorente wird die Witwenrente um etwa 300€ wegen des Einkommens gekürzt. Private Renten, Miet- oder Kapitaleinkünfte interessieren nicht. Gerade noch rechtzeitig geheiratet. :)
Anja am 04.04.2023 | 19:15
P.s. Mein Mann ist 1958 geboren. Ich im September 1962.
Schadeam 04.04.2023 | 19:42
alles klar, dann gilt noch das alte Recht.
Paul K.am 05.04.2023 | 16:13
Hierzu hätte ich auch eine Frage. Meine Frau ist Bj.63. Sie arbeitet nicht mehr versicherungspflichtig und hat einen späteren Regelrentenanspruch…nach der letzten Berechnung…von 623€, da sie vollumfänglich sich 30 Jahre liebevoll um unsere Kinder und mich gekümmert hat. Ich bin Bj.62 und bereits Rentner(EMR und danach ab 2024 SBR). Meine Rente beläuft sich nach 40 Jahren Arbeit und Aufrechnung der EMR auf 2856€. Geheiratet haben wir 1991. Wie würde sich das Verhalten, wenn mir etwas zustoßen würde und meine Frau zur Witwe würde? Gibt es da auch Rechner, oder kann mir das jemand kurz erläutern? …Große-kleine Witwenrente, 60% meiner Rente plus die meiner Frau?… Hmm… Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen Paul K.
Schade am 05.04.2023 | 17:31
Eröffnen Sie bitte ein eigenes Thema wenn Sie Antworten erwarten. Es wird aber immer um große Witwenrente gehen, für die kleine ist die Frau zu alt. Und der Prozentsatz bei neuem Recht ist 55. Die eigene Rente liegt unterm Freibetrag, daher erfolgt keine Kürzung bei der Witwenrente
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