Hallo Anja,
zu Beginn des Jahres 2002 wurde das Recht für die Hinterbliebenenrenten, vor allem für Witwen- und Witwerrenten geändert, sowie die Anrechnung von eigenem Einkommen der Hinterbliebenen geändert.
Unterstellt, für Sie gilt das neue Hinterbliebenenrentenrecht:
1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einnahmen, die steuerrechtlich nach § 21 EStG zu versteuern sind und im Einkommensteuerbescheid als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" ausgewiesen sind. Bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bereits um den um Werbungskosten verminderten Betrag. Dieser Betrag ist daher ohne weiteren Werbungskostenabzug der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
2. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Kapitaleinkünfte) sind Einkünfte nach § 20 EStG. Hierbei kommen insbesondere sämtliche regelmäßig wiederkehrende Erträge aus einer Vermögensanlage in Betracht, wie zum Beispiel Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen, Sparverträgen oder ähnlichen Anlageformen. Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen geringer als der Sparer-Pauschbetrag (ab 01.01.2023 1.000,00 Euro) liegt entsprechendes zu berücksichtigendes Einkommen nicht vor.
3.*Riesterrente, Einnahmen aus nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sind nicht anzurechnen.
(*Bei der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung schließt der Arbeitgeber mit Lebensversicherungsunternehmen Einzel- oder Gruppenverträge zugunsten seiner Arbeitgeber ab. Bei allen Arten der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um sog. Erwerbsersatzeinkommen, welches als Einkommen zu berücksichtigen ist. *private Rentenversicherungen: ob und inwieweit es sich bei Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall um anrechenbares Vermögenseinkommen handelt, hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab.)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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