Guten Tag,
für den Anspruch auf große Witwerrente nach § 46 (2) SGB VI ist maßgebend, dass Sie erwerbsgemindert sind. Ob tatsächlich eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird ist unerheblich.
Besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente dem Grunde nach, ist eine entsprechende Erwerbsminderung festgestellt.
Wird eine Erwerbsminderung nur auf Zeit festgestellt, kann der Anspruch allerdings
auch wieder entfallen.