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große Witwenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung

von Peter28.05.2007 | 10:41
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Meine Großmutter hat vor kurzem einen Rentenbescheid zugestellt bekommen, der ihre große Witwenrente festsetzt. Da sie davon nicht all zuviel Ahnung hat und die Berechnung auf einen unkundigen Dritten auch eher abschreckend wirkt, bin ich zusammen mit ihr den Bescheid durchgegangen. Mir ist dabei aufgefallen, dass der Rentenartfaktor für die große Witwenrente 0,8 für die knappschaftlichen Leistungen beträgt (steht auch so im Bescheid) und nicht 0,6 (Teil der Rente stammt aus der allg. RV, daher ist dieser Rentenartfaktor auch angegeben) . Ich habe im Gesetz nachgeblättert und tatsächlich in SGB VI den §265(7) gefunden, deren Voraussetzungen meine Großmutter erfüllt (Ehe vor 2002, Ehepartner vor 1962 geboren). Das seltsame ist: Im Rentenbescheid wurden beide Renten mit dem Faktor 0,6 berechnet - gibt es irgendwelche Ausnahmen vom §265(7) oder liegt hier schlichtweg ein mathematischer Fehler vor?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo, Peter,

alles Bedeutsame ist hier gesagt worden.

15 Antworten

Peteram 28.05.2007 | 10:59
Die Regelaltersrente des Ehemannes setzte sich in etwa so zusammen: Knappschaftliche 1500 Zuschlag KN 200 allg. RV 300 Jetzt wurden ALLE Beträge mit 0,6 multipliziert, anstatt nur den Leistungen aus der allg. RV. Oder gilt da irgendeine Sonderregelung wegen des 1,333 Werts der persönlichen Entgeltpunkte?
lotscheram 28.05.2007 | 11:02
es liegt kein mathematischer Fehler vor. Mit dem höheren Faktor soll auch in der Witwenrente die Leistung einer knappschaftlichen Tätigkeit noch gewürdigt werden, so hat es der Gesetzgeber gewollt. Vordergründig wird dabei eine bergbauliche Tätigkeit unter Tage ins Kalkül genommen, man macht aber rechtlich leider keinen Unterschied. Davon profitieren auch die in den Büros beschäftigen Personen.
Peteram 28.05.2007 | 11:31
Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich wäre jedoch froh, wenn auch ein anderer Mitforist zu diesem eher ungewöhnlichen Sachverhalt seine Meinung äußern würde. Um sicherzugehen, dass ich Sie richtig verstanden habe (20% Differenz sind nicht wenig - es wird also ein Widerspruch auf den Bescheid folgen): EGPT x 1,33 (Rentenartenfaktor Altersrente Knappschaft) x 0,8 (Rentenartenfaktor große Witwenrente Knappschaft nach §265(7)) = große Witwenrente aus knappschaftlichen Versicherungsleistungen. Wenn mein Opa also bereits nach Multiplikation mit 1,33 1500€ aus der Knappschaft bezogen hat wird dieser Betrag mit 0,8 multipliziert?
Peteram 28.05.2007 | 11:19
Der mathematische Fehler liegt ja eher meiner Meinung in der Berechnung vor. Ich kann auch nicht so ganz die Logik nachvollziehen, weil die Entgeltpunkte aus der Knappschaft mit 1,333 Mulitpliziert werden. Wird dann dieser Betrag (Ursprungsrente) mit 0,8 multipliziert oder muss man wieder auf die "Basis" zurückgehen. Mit 0,8 / 1,33 zu 0,6/1,0 würde ja so das Verhältnis gewahrt bleiben.
lotscheram 28.05.2007 | 11:13
Zu Ihrem zweiten Beitrag Der Anspruch auf den Rentenartfaktor 0,8 wird nur für Zeiten gewährt, die als knappschaftliche Tätigkeit im Versicherungsverlauf gekennzeichnet sind und den daraus resultierenden Entgeltpunkten (EGPT), einschließlich der Multiplikation mit 1,3333, um den Anteil Witwenrente aus knappschaftlicher Tätigkeit zu ermitteln. Liegen außerdem noch Versicherungszeiten vor, die nicht zur Knappschaft gehören, werden die sich darauf beziehenden EGPT vor Ermittlung des Anteils Witwenrente nur mit dem Rentenartfaktor 0,6 multipliziert, findet eine zusätzliche Multiplikation mit 1,3333 für diese Punkte nicht statt. Beide Bruttorenteile werden summiert und inisgesamt als Witwenrente (Brutto) ausgewiesen.
lotscheram 28.05.2007 | 11:30
unsere Beiträge überlagern sich wohl immer. Die genaue Schrittfolge ersehen Sie in Anlage 1 des Rentenbescheides. Es werden erst die Gesamtentgeltpunkte aus knappschatlicher Tätigkeit in Anlage 1 dargestellt, egal ob mit oder ohne Minderung, wie in Anlage 6 ermittelt. Im zweiten Schritt wird geprüft, mit welchem Rentenartfaktor zu multiplizieren ist. Hier 0,8. Hatte der Verstorbene 40,0000 EGPT aus knappschaftlicher Tätigkeit, ergeben sich daraus 32,0000 EGPT als Anspruch für die Witwe. (40,0000 * 0,8) Im Dritten Schritt wird die zustehende Witwenrente, zunächst als Bruttorente ermittelt. Aus Beispiel: )32,0000 * 1,3333 * 26,13) Der Wert 26,13 ist der zur Zeit aktuelle Rentenwert. Wenn nun außerdem noch 10,0000 EGPT außerhalb knappschaftlicher Tätigkeit erzielt wurden wird: 10,0000 * 0,6 = 6,0000 EGPT gerechnet, das wäre der Anteil für die Witwe, dieser wird dann mit 26,13 multipliert.
lotscheram 28.05.2007 | 11:53
Die Umrechnung findet nicht auf der Basis der Bruttoverdienste statt sondern stets nur der EGPT, weil bei jeder Veränderung der Rentenwerte, wie beispielsweise jetzt ab 07-2007, die der Witwe zustehenden EGPT dann einfach nur mit dem neuen Rentenwert mutipliziert werden. Ein Sonderfall ist es nicht, davon gibt es zigtausend. Alle in der knappschaft tätigen werden so berechnet. Habe selber schon mehr als 7000 Renten überprüft, davon auch sehr viele aus der Knappschaft und mit noch komplizierteren Sachverhalten. Anteile knappschaft West, dito Ost, zusätzlich Anteile übrige Versicherung Ost, dito West.
Peteram 28.05.2007 | 13:10
Ihren dritten Schritt kann ich nicht ganz nachvollziehen, vielleicht rechnen Sie mir anhand der Realdaten den Monatsteilbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung aus: EP: 41,05 x RW: 26,13 € x Rentenartfaktor bei großer Witwenrente: 0,8 Rentenartfaktor bei Altersrente:1,3333 Kommen die 1,3333 wirklich noch einmal ins Spiel? Ich bin da immernoch sehr skeptisch.
Schiko.am 28.05.2007 | 12:36
Glaube mein freund lotscher hat ein bonbon vergessen. Der zahlbetrag einer knappschaftsrente ermässigt sich bei der einkommensanrechnung nochmals um 25 % . Wenigstens früher war dies so. Als beisspiel , meinetwegen witwenrente 1.000,00 minus 25% 0.250,00 0.750,00 ausgangspunkt für einkommenanrechnung ./. 0.689,83 anrechnungsfrei verbleiben für die 40% anrechnung nur mehr 60,17 und 24,06 euro die zur kürzung der witwenrente führen.Dies erwähne ich nicht neidisch, . eher freundlich für betroffene. Mein pfingstwunsch 2007, das wort entgeltpunkte einheitlich mit "EP" zu nennen. MfG.
Peteram 28.05.2007 | 13:17
Es kann doch nicht sein, dass man von 133% nochmal 80% und nicht 60% bezieht?!
lotscheram 28.05.2007 | 13:49
Mein lieber Freund Schiko ist schon wieder bei den Steuern und beim Finanzamt. Die von Dir angesprochenen 25% finden bei der Ermittlung der Hinterbliebenrente keine Berücksichtigung, auch nicht, wenn eigenes Einkommen anzurechnen ist.
lotscheram 28.05.2007 | 13:29
Wenn in Anlage 1 als Anspruch Knp 41,0500 EP stehen, werden davon für die Witwe 80% berücksichtigt, werden die EP mit dem Rentenartfaktor 0,8 multipliziert. Danach verbleiben für die Witwe 32,8400 EP. Zur Ermittlung der Bruttorente sind diese 32,8400 EP noch mit dem Faktor 1,3333 zu multiplizieren danach noch mit dem aktuellen Rentenwert. 32,84000 * 1,3333 * 26,13 = 858,11€ Bruttorente. Die 1,3333 waren vorher noch nicht dabei, reimt sich und stimmt auch. Der Faktor 1,3333 kommt erst ins Spiel, wenn eine Bruttorente ermittelt werden soll. Der Vorteil einer knp-Rente gegenüber allen anderen Renten ist, dass a) der Faktor bei Witwen/Witwerrenten nicht 0,6 oder 0,5 ist, sondern 0,8, b) vor Errechnung der Bruttorente die eigenen EP noch mit 1,3333 multipliziert werden und dann erst mit dem Rentenwert (26,13) Können Sie jetzt die Darstellung in Anlage 1 Rentenbescheid nachvollziehen?
lotscheram 28.05.2007 | 14:00
Der Faktor 1,3333 hat nichts mit Hinterbliebenrenten zu tun sonder gilt generell für die Ermittlung von Bruttorenten aus knp-Tätigkeit.
Schiko.am 28.05.2007 | 14:16
Wenn da nur peter nicht wäre. Ab morgen schreibe ich beispiel wieder ohne zwei "ss" Kein wort von steuer, es geht nur um die einkommensanrechnung und einer kürzung der witwenrente. Der normalbürger hat 689, 83 anrechnungsfrei. Der knappschaftler bekommt für eigenes einkommen vor abzug 689, 83 einen 25% bonus auf seine netto- rente. Gehe jetzt radfahren, sicher tut die luft gut, peter wird,s schon nachrechnen. MfG.
Schiko.am 28.05.2007 | 15:08
Ja peter, er hat recht, weil es regnet konnte ich nachrechnen. 26,13 RW. 1 EP. x 1,3333 = 34,8391 RW. knappschaft x 41,0500 EP. sind €. 1.430, 15 knappschaftsrente. Hiervon die witwen/witwerrente mit 60 % sind 858,09. Scheinbar gehen in bayern die uhren doch anders. herzlichst.
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