Hallo Hans-Dieter Gehder,
für die Antragstellung im Ausland gilt im Allgemeinen folgendes:
Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, sollte der Rentenberechtigte den Rentenantrag unter Hinweis auf die deutschen Versicherungszeiten beim Rentenversicherungsträger des Wohnstaates stellen. Der Träger im Ausland leitet den Antrag mit den Nachweisen an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter. Der Tag der Antragstellung im Wohnland gilt dann auch in Deutschland.
Bei Aufenthalt in einem sonstigen Staat (so genanntes vertragsloses Ausland) kann der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden, da hier bestimmte Personenstandsdaten gleich beglaubigt werden können. Von dort wird der Antrag an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland weitergeleitet.
Der Antrag kann auch unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Deutschland und die Philippinen haben am 19. September 2014 das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet; der Bundesrat hat diesem am 27. März 2015 zugestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens steht allerdings noch nicht fest.
Zuständige Verbindungsstelle unter den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung ist hierbei die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Laatzen. Diese hat sich bereit erklärt, vorgriffsweise zum 1. Juli 2015 die Bearbeitung einschlägiger Anfragen und Anträge (Rentenanträge, Anträge auf Beitragserstattung, Anträge auf Kontenklärung) im Rahmen der Anwendung des Abkommens zu übernehmen.
Insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommens halte ich es nicht für sinnvoll, bereits jetzt vorgriffsweise einen Antrag auf Hinterbliebenenrente auszufüllen - zumal auch nicht sichergestellt ist, ob sich die entsprechenden Antragsvordrucke bis zum möglichen Eintritt des Versicherungsfalls noch einmal ändern.
Aus meiner Sicht wäre es vielmehr ausreichend, wenn Ihre Ehefrau den Antrag auf Hinterbliebenenrente bei tatsächlichem Eintritt des Versicherungsfalls nach den eingangs genannten allgemeinen Regeln beim philippinischen Rentenversicherungsträger (soweit das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen dann bereits in Kraft getreten ist) oder einer deutschen Auslandsvertretung stellt. Dort erhält sie dann auch die notwendige Unterstützung bei der Bewältigung der Antragsformalitäten.