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Experten-Antwort

Grosse Witwenrente - was wird als eigenes Einkommen "berücksichtigt"

von Alex Bender10.04.2016 | 17:13
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4 Antworten

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Hallo ich beziehe mittlerweile Altersrente von der BfA und habe folgende Frage : nach meinem Ableben hat meine Ehefrau Anspruch auf die grosse Witwenrente in Höhe von 60% meiner Altersrente (ich bin 1950 geboren und die Ehe wurde vor dem 02.01.2002 geschlossen). Bei der Berechnung der zustehenden Witwenrente wird ihr eigenes Arbeitseinkommen berücksichtigt, das ist mir klar, auch wie da gerechnet wird. Unklar ist für mich wie es sich mit meiner Betriebsrente verhält : nach den Bedingungen meines ehemaligen Arbeitgebers stehen meiner Witwe im Falle meines Ablebens rund 50% meiner jetzigen Betriebsrente zu. Wird diese Betriebsrente dann als Einkommen meiner Ehefrau bei der Ermittlung der zu zahlenden Grossen Witwenrente berücksichtigt oder nicht. Falls sie berücksichtigt wird : wie wird dann gerechnet ? Interessant wäre auch wo ich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hierzu nachlesen kann ... Mit freundlichem Gruss A. Bender

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alex Bender,

die Leistung aus Ihrer Betrieblichen Versorgung an Ihre Frau wäre kein anrechenbares Einkommen bei einer eventuellen Witwenrente. Begründung ist jedoch hier nicht der § 114 SGB IV - es hat also nichts mit alter oder neuer Rechtslage zu tun. Vielmehr wird auf die Witwenrente immer nur "eigenes", also selbst erwirtschaftetes Einkommen der Witwe angerechnet, nicht jedoch Leistungen aus der Versicherung eines Verstorbenen, welches an seine Hinterbliebenen ausgezahlt wird (Ausnahme: Ruhensberechnung bei parallelen Ansprüchen auf Witwenrente aus Renten- und Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen, aber das ist eine andere Baustelle).

Rechtsgrundlage: Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18a SGB IV, wonach anzurechnen sind

- Erwerbseinkommen der Witwe (also Arbeitsentgelt oder selbständiges Einkommen)

- Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen sollen (sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen; also Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten usw. = Leistungen, die aufgrund eigener Versicherung erworben wurden für den Fall Fall vorübergehender oder dauerhafter Unmöglichkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen). Die Hinterbliebenenleistung aus der betrieblichen AV erfüllt diesen Zweck nicht, sondern soll den weggefallenen Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen ausgleichen.

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3 Antworten

fdgfdgam 10.04.2016 | 17:36
1.) Bei dem anzuwendenen "alten Hinterbliebenenrecht" interessiert die Betriebsrente nicht. 2.) Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 97 SGB VI sowie §§ 18a ff in Verbindung mit 114 ff SGB VI. 3.) Wie Einkommen angerechnet wird, können Sie mit Beispielrechnung hier nachlesen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… bzw. der entsprechenden Broschüre entnehmen http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
fdgfdgam 10.04.2016 | 17:37
Sorry, ist natürlich § 97 SGB VI sowie §§ 18a ff in Verbindung mit 114 ff SGB IV
Alex Benderam 10.04.2016 | 20:08
Hallo fdgfdg vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe auch einmal die entsprechenden §§ der SGB nachgelesen, entscheidend für die Frage bzgl. der Betriebsrente ist offensichtlich §114 SGB IV, der eine "SEHR KURZE" Liste von zu berücksichtigenden Einkommen bei der Einkommensanrechnung vorsieht ... jedenfalls bei den sogenannten "Altfällen", zu denen mein Fall unzweifelhaft gehört. Ich nehme an dass es sich bei den in §114 SGB IV Satz 2 beschriebenen Leistungen ausschliesslich um staatliche Leistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc. handelt. Danke für Ihre Auskunft. Alex Bender
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