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Experten-Antwort

Große Witwenrente wielange ?

von Roland Seibold23.08.2019 | 10:23
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2 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zur großen Witwenrente. Diese wird bezahlt, wenn u.a. noch minderjährige Kinder da sind. Wie verhält sich dies aber, wenn die Kinder volljährig werden? Wird die große Witwenrente dann weitergezahlt, unabhängig vom Alter der hinterbliebenen Ehefrau ? Was wenn das Kind volljährig wird, die Mutter aber erst 44 Jahre alt ist? Bekommt sie dann weiter die große Witwenrente?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Roland Seibold,

die große Witwenrente fällt weg, wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Witwe nicht erwerbsgemindert ist und die maßgebliche Altersgrenze (45+x) noch nicht erreicht hat. Sofern die Rente insgesamt noch keine 24 Monate bezogen worden war, käme eine kleine Witwenrente in Frage (aber eben nur bis zum 24. Kalendermonat nach dem Tod). Die große Witwenrente kann dann wieder gezahlt werden, wenn die Altersgrenze erreicht wird (oder vorher Erwerbsminderung eintritt oder eventuell ein weiteres Kind hinzukommt). Die erneute Zahlung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von der Witwe beantragt werden.

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1 Antworten

Rentenschmiedam 23.08.2019 | 12:49
Hallo, aus der Verw.-Vfg. zum § 46 SGB VI (Witwenrente): Die Leistung einer großen Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI verlangt neben den Voraussetzungen für eine kleine Witwen- oder Witwerrente zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen in der Person der Hinterbliebenen. Erforderlich ist, dass die Hinterbliebenen – das 47. Lebensjahr (bis 31.12.2007: das 45. Lebensjahr - vergleiche auch § 242a Abs. 4 und 5 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008) vollendet haben oder – teilweise oder voll erwerbsgemindert sind beziehungsweise die Voraussetzungen nach § 242a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 erfüllen oder – ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners oder ein gleichgestelltes Kind erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder – für ein behindertes Kind, mit dem eine häusliche Gemeinschaft besteht, sorgen. Fallen die Voraussetzungen vor Vollendung des 45. oder 47. Lebensjahres weg, wird die große Witwenrente nicht mehr geleistet. Mit besten Grüßen
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