Auch bei Zahlung eines Gründungszuschusses ist die Befreiung von der Versicherungspflicht für Existenzgründer (§ 6 Abs. 1a SGB VI) möglich.
Vor einer entsprechenden Antragstellung sollten Sie sich wegen Ihres Versicherungsschutzes aber unbedingt beraten lassen. Ggf. sollten Sie sich dann nur für einen Zeitraum von 2 Jahren von der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber befreien lassen, um im Fall der Fälle noch eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können (Stichwort: 3/5-Deckung).