Hallo Leonard,
im Einzelfall ist es empfehlenswert - wie vom Renten-Fachmann empfohlen - sich in einem persönlichen Gespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu diesem Themenkomplex beraten zu lassen. Leistungsansprüche können nämlich sowohl mit Anrechnungszeiten wie auch mit Beitragszeiten erhalten bzw. begründet werden.
Nehmen wir beispielsweise die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Regelmäßig sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen auch schon andere rentenrechtliche Zeiten aus, diesen Anspruch zu begründen.
Wesentlich ist auch, dass bestimmte selbständig tätige Personengruppen von Gesetz wegen der Versicherungspflicht in der Rentenkasse unterliegen. In diesen Fällen sind die Betroffenen verpflichtet mit dem Rentenversicherer Kontakt aufzunehmen und ihre Versicherungsangelegenheiten zu regeln. Dies gilt auch für den Zeitraum in dem ein Gründungszuschuss gezahlt wird.
Der Gründungszuschuss ist eine eigenständige Leistung. Er ist in § 33 Abs.3 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) XI namentlich genannt, allerdings soll er entsprechend § 57 SGB III erbracht werden. Danach haben Arbeitslose, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Gründungszuschuss.
Der Gründungszuschuss wird analog § 58 SGB III für die Dauer von neun Monaten geleistet und setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und einem zur sozialen Sicherung vorgesehenen Betrag in Höhe von 300,00 €. Er dient der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in den ersten neun Monaten nach der Existenzgründung.
In den Bescheiden über die Bewilligung des Gründungszuschusses wird deshalb ausdrücklich mitgeteilt, dass der Betroffene mit Beginn des Gründungszuschusses eigenständig für seine soziale Absicherung verantwortlich ist.
Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
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