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Gründungszuschuss

von Leonard P.30.04.2010 | 13:13
1708 Ansichten
3 Antworten
Habe eine Frage zum Gründungszuschuss: Nach einer Umschulung zum Immobilienkaufmann (bewilligt von der DRV), die ich vor 4 Wochen erfolgreich beendet habe, mache ich zum 01.05.2010 mit einem eigenen Immobilienbüro selbständig. Ich habe schon die Bewilligung von der DRV für einen Gründungszuschuss (zunächst 9 Monate). Soweit so gut. Ich bekomme auch einen pauschalen Betrag für die eigenständige soziale Absicherung, also auch in der Rentenversicherung. In den rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI steht, dass ein Gründungszuschuss auch ein Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, die folglich als Anerkennungszeit auch in der Rentenversicherung berücksichtigt wird. Wieso soll ich mich dann noch in der Rentenversicherung absichern, wenn die Zeit doch sowieso schon berücksichtigt wird? Dann kann ich doch besser erst nach Auslaufen des Gründungszuschusses mit der Rentenversicherung wieder anfangen, oder?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 03.05.2010 | 15:17

Hallo Leonard,

im Einzelfall ist es empfehlenswert - wie vom Renten-Fachmann empfohlen - sich in einem persönlichen Gespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu diesem Themenkomplex beraten zu lassen. Leistungsansprüche können nämlich sowohl mit Anrechnungszeiten wie auch mit Beitragszeiten erhalten bzw. begründet werden.

Nehmen wir beispielsweise die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Regelmäßig sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen auch schon andere rentenrechtliche Zeiten aus, diesen Anspruch zu begründen.

Wesentlich ist auch, dass bestimmte selbständig tätige Personengruppen von Gesetz wegen der Versicherungspflicht in der Rentenkasse unterliegen. In diesen Fällen sind die Betroffenen verpflichtet mit dem Rentenversicherer Kontakt aufzunehmen und ihre Versicherungsangelegenheiten zu regeln. Dies gilt auch für den Zeitraum in dem ein Gründungszuschuss gezahlt wird.

Der Gründungszuschuss ist eine eigenständige Leistung. Er ist in § 33 Abs.3 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) XI namentlich genannt, allerdings soll er entsprechend § 57 SGB III erbracht werden. Danach haben Arbeitslose, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Gründungszuschuss.

Der Gründungszuschuss wird analog § 58 SGB III für die Dauer von neun Monaten geleistet und setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und einem zur sozialen Sicherung vorgesehenen Betrag in Höhe von 300,00 €. Er dient der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in den ersten neun Monaten nach der Existenzgründung.

In den Bescheiden über die Bewilligung des Gründungszuschusses wird deshalb ausdrücklich mitgeteilt, dass der Betroffene mit Beginn des Gründungszuschusses eigenständig für seine soziale Absicherung verantwortlich ist.

Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

2 Antworten

Renten-Fachmannam 30.04.2010 | 14:08
Der Zeitraum des Bezuges des Gründungszuschusses ist eine "Anrechnungszeit", aber keine Beitragszeit. Beitragszeiten sind Pflicht- und freiwillige Beiträge. Die Bewertung mit Entgeltpunkten erfolgt nach § 71 SGB VI im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. In Abhängigkeit vom Versicherungsverlauf, dem Geburtsjahr und einer eventuell vor der Regelaltersgrenze vorgesehenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente können fehlende Beitragszeiten zur Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen führen. Dazu lesen Sie bitte im SGB VI die §§ 50 und 51 , 35 bis 38 , 43 , 236 bis 237a nach. Für eine ausführliche Beratung an Hand Ihres Versicherungsverlaufes konsultieren Sie bitte eine A.-und-B.-Stelle. Danach können Sie besser einschätzen, ob Sie sich für keine oder eine Versicherungspflicht auf Antrag oder eine freiwillige Versicherung entscheiden.
Leonard P.am 03.05.2010 | 09:44
Danke Renten-Fachmann! - Was mir leider immer noch nicht klar ist: Wenn der Zeitraum des Bezuges von Gründungszuschuss immer eine Anrechnungszeit ist, wieso werde ich dann noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich für die soziale Absicherung - auch in der Rentenversicherung - selbst zu sorgen habe? - Und wird die Zeit "automatisch" in meinem Rentenkonto gespeichert? - Vielleicht könnte auch ein "Experte" zu den beiden Fragen etwas sagen? Vielen Dank!
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