Hallo weiß_nicht_mehr_weiter,
der Rentenversicherungsträger kann einen "Gründungszuschuß" ggf. im Einzelfall als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben/berufliche Rehabilitation erbringen, wenn der Kunde/Versicherte auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem erlernten Beruf bzw. seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit verbleiben kann. D.h. die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beruflichen Rehabilitation müssen gegeben sein und im Einzelfall kann nur durch die Selbständigkeit eine Wiedereingliederung erreicht werden, weil andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben.
Sie können somit die Kriterien für eine Förderung bei der Agentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger nicht gleichsetzen.