Werte Userin Erika,
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Sie berühren ein sehr defiziles Thema in der Berechnung von Renten:
I. Die Ermittlung, Berechnung und Bewertung von:
- Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeitren (KEZ u. BÜZ) und
II. Die Ermittlung eines 'Gesamtleistungswertes' aus der Grund- und Vergleichsbewertung.
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Zunächst zu römisch I.
Entgeltpunkte (EGPT) für Kindererziehungszeiten (KEZ), maximal 0,0833 je Monat seit 07-2000, werden für die jeweils angefallene Zeit unmittelbar in die Berechnung einbezogen und sind Bestandteil der Summe EGPT gesamt in Anlage 3 eines Rentenbescheides oder einer Rentenauskunft.
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Der Gesetzgeber hat nicht gewollt, dass während der Zeit der Bewertung mit Entgeltpunkten für die Kindererziehung, gleichzeitig und außerdem noch EGPT als Kinderberücksichtigungszeit (BÜZ) gutgeschrieben werden, die in Anlage 4 bei Berücksichtigungszeiten aufgelistet wird für Zeiten:
- ohne Beschäftigung,
- beitragsfreie Zeiten
- beitragsgeminderte Zeiten und
- vollwertige Zeiten.
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Alle berücksichtigten Zeiten BÜZ haben zum Ziel den Gesamtleistungswert positiv zu verbessern.
Würde man da die Zeiten der Gewährung von KEZ mit einbeziehen, bedeutete dies eine doppelte Berücksichtigung.
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Daraus erklärt sich dann die Aussage in Anlage 4 für die Nichtberücksichtigung der Zeiten BÜZ, die bereits als KEZ bewertet wurden.
Der Leistungswert, ermittelt aus:
EGPT dividiert durch Monate
soll einen möglichst realen Wert aus dem beruflichen Leben widerspiegeln.
Würde ich zum Bsp. die beitragsfreien Monate schulischer Ausbildung hier nicht rausrechnen, würde sich der Leistungswert aus der Grundbewertung erheblich verschlechtern.
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Schwieriger ist die Darlegung zu römisch II.
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Beide Rechenabschnitte haben zum Ziel einen
"Gesamtleistungswert" zu ermitteln, mit dem in Anlage 4 die dort aufgelisteten
- beitragsfreien und
- beitragsgeminderten Zeiten
entweder in
a) voller Höhe je Zeitraum,
b) begrenzter Höhe oder
c) gar nicht berücksichtigt werden können.
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Zur Ermittlung dieses Gesamtleistungswertes bedient man sich zweier Verfahren:
1. Ermittlung des Leistungswertes aus der Grundbewertung,
2. Ermittlung des Leistungswertes aus der Vergleichsbewertung.
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Weil im Verfahren zu 1. sowohl die
- vollwertigen als auch
- beitragsgeminderten Zeiten als Monate und EGPT eingeflossen sind, soll im Verfahren zu 2. ermittelt werden ob dann, wenn ich nur die vollwertigen Zeiten als Monate und EGPT berücksichtige und daraus den Leistungswert ermittle, sich eventuell ein höherer Leistungswert ergibt.
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Folgerichtig wird nun auch bei der BÜZ diese Trennung vorgenommen.
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Wissen muss man aber auch, dass der Ermittlung des Gesamtleistungswertes der Rechenabschnitt:
'Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes'
vorausgeht.
Daselbst sind alle Monate mit Verdiensten, die auch betragsgemindert und gleichzeitig auch Monate BÜZ sind, in der Summe mit enthalten.
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Wenn ich also bei der Vergleichsbewertung alle beitragsgeminderten Monate und zugehörigen EGPT herausnehme, kann ich diese Monate, die, wenn sie auch Monate BÜZ sind, nicht noch einmal herausrechnen, sondern nur die ermittelten EGPT für BÜZ, wie geschehen, man würde sonst einen nicht gerechtfertigten hohen Leistungswert aus der Vergleichsbewertung erhalten.
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Beitragsgeminderte Monate der beruflichen Ausbildung werden in Anlage 4, meist 1. Seite, auf 0,0833 EGPT aufgewertet, wenn sie diesen Wert nicht bereits erhalten haben, und sind insoweit bei der Vergleichsbewertung vollwertige Zeiten.
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Ausgenommen, Zeiten der beruflichen Ausbildung sind gleichzeitig auch mit BÜZ überlagert, dann bleiben sie beitragsgemindert und dann ist der Wert BÜZ dafür noch zu subtrahieren.
Hoffe, ich konnte auch ohne den Expertenstatus Ihre Fragen beantworten.
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