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Experten-Antwort

Grundrente

von Witwe Bolte12.09.2022 | 19:55
120 Ansichten
5 Antworten
Sehr geehrte Forenteilnehmer. Ich habe meinen Rentenbescheid bekommen, dem ich entnehmen kann, dass die Grundrente aufgrund des Einkommens meines Mannes und mir im Jahr 2020 nicht gezahlt wird. Mein Mann ist 2021 verstorben, demzufolge war das Einkommen in 2021 geringer. Ich beziehe aktuell auch eine Witwenrente und übe eine geringfügige Beschäftigung aus, so das es zusammen mit meiner Rente nicht zu einer Einkommensanrechnung kommt. Kann die Rentenversicherung im Vorfeld ermitteln, ob sich die geringfügige Beschäftigung negativ auf die Grundrentenzahlung in zwei Jahren auswirken würde (dann würde ich diese nämlich beenden) und könnte dann wiederum die durch eine Grundrente ggf. erhöhte Altersrente zu einer Minderung der Witwenrente führen? Ganz schön kompliziert.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.09.2022 | 06:57

Hallo Witwe Bolte,

für die Einkommensermittlung zur Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist auf das vorvergangene Kalenderjahr abzustellen (§ 97a Absatz 2 SGB VI). Ein späteres Jahr (z. B. Vorjahr oder laufendes Einkommen) darf nicht berücksichtigt werden.

Die geringfügige Beschäftigung alleine wird zukünftig keine Kürzung des Grundrentenzuschlags auslösen, da der monatlich Freibetarg für Alleinstehende 1.250 EUR beträgt.

Da hier aber nicht bekannt ist, welche weiteren Einkünfte (und in welcher Höhe) zu berücksichtigen sind, kann eine genaue Aussage zur gesamten Anrechnung nicht getroffen werden.

Sollte die Summe der maßgebenden Einkommen oberhalb von monatlich 1.250 EUR liegen, so wird der Grundrentenzuschlag gekürzt.

Informationen können Sie auch den folgenden Seite entnehmen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/grundrente/grundrente_faq_liste.html#0b981413-44ca-497c-a051-1d05ffba5800

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/grundrente_zuschlag_zur_rente.html

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Abschlägeam 12.09.2022 | 20:29
Hallo Witwe Bolte, 'theoretisch' könnte die DRV dies vermutlich, denn diese verfügt über die entsprechenden Berechnungsprogramme. Wie aber in den letzten Wochen hier im Forum zu vernehmen war, werden derartige Berechnungen aktuell rigoros abgelehnt, weil noch nicht einmal die notwendigen 'aktuellen' Berechnungen alle abgearbeitet wurden, und dies hat (natürlich) Vorrang. Die Berechnungen sind tatsächlich nicht einfach sondern 'ganz schön kompliziert' (in meinem Bekanntenkreis wird hierüber auch gerade oft debattiert und entsprechende Formeln und Erklärungen gesucht, aber auch das ist gar nicht so einfach :-( Vielleicht aber helfen Ihnen die Informationen/Formeln auf dieser Seite https://growney.de/blog/grundrente-2021-wer-bekommt-die-neue-min… auf die ich im Rahmen der persönlichen Recherchen heute gestoßen war. Und im Zusammenhang mit den Angaben in Ihrem nun wohl vorliegenden Bescheid, bekommen Sie es damit ja vielleicht selbst hin... Oder jemand in Ihrem Bekanntenkreis, der Zeit und Zahlenverständnis hat... Und ja, ein auszubezahlender Grundrentenanspruch würde dann wieder bei der Witwenrente angerechnet werden. Aber der hier zu berücksichtigende 'Freibetrag' wird ja auch jährlich angepasst, (wie andere bei den Berechnungen zu berücksichtigende Werte auch), was eine 'Prognose' also nicht wirklich vereinfacht. Vermutlich ist das für Sie 'günstigste', dass Sie, so lange es gesundheitlich noch geht, einfach weiter arbeiten und auf den Zuschlag 'pfeifen', da wissen Sie dann wenigstens, was Sie haben :-) Haben Sie Enkel? Dann delegieren Sie die vorausschauenden Berechnungen einfach an den/die. Einen schönen Abend und alles Gute!
W°lfgangam 12.09.2022 | 20:15
Hallo Witwe Bolte, aktuell basiert die Prüfung eines möglichen 'Grundrentenzuschlags auf den Einkommenswerten des Jahre 2019. Es gibt Hoffnung: ab 2023/nächstes Jahr, ist eine Überprüfung der Einkommensanrechnung möglich: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__307g.html… WIE die ausgestaltet ist/auf _welchen_ Einkommenszeiträumen beruhend? Dazu befragen Sie dann bitte Ihre DRV = unterm Tannebaum '22 schon mal die Überprüfungsanfrage in Lametta verpackt vorbereiten/abschicken :-) Gruß w.
-am 13.09.2022 | 07:27
Klugpuper schrieb

Sind Minijobs nicht pauschal besteuert und sollten damit nicht zum zu versteuernden Einkommen gehören?

Verlässt sich die DRV nicht auf den Datensatz des Finanzamtes?

Hallo Klugpuper, es ist richtig, dass die übermittelten Daten der Finanzverwaltung maßgebend sind. Minijobs können jedoch pauschal oder individuell versteuert werden. https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_… Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Klugpuperam 13.09.2022 | 07:14
Sind Minijobs nicht pauschal besteuert und sollten damit nicht zum zu versteuernden Einkommen gehören? Verlässt sich die DRV nicht auf den Datensatz des Finanzamtes?
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