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Hallo Bruno, für die erstmalige Berechnung des Grundrentenzuschlags wird das vorvergangene Kalenderjahr ausgehend vom Rentenbeginn bestimmt. Bei einem Rentenbeginn am 01.02.2025 wäre damit das Kalenderjahr 2023 das vorvergangene Kalenderjahr. Wenn im Juli 2024 der Finanzverwaltung Festsetzungdaten für 2023 vorliegen, sollten diese bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags ab 01.02.2025 zugrunde gelegt werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungHallo Optimist, maßgebend für die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag ist zunächst erst einmal das vorvergangene Kalenderjahr. Welches Kalenderjahr dies ist, bestimmt sich nach dem Stichtag 30.09. Ausgehend von 30.09.2022 wäre das vorvergangene Kalenderjahr das Jahr 2020, das dann ab 01.01.2023 für die Einkommensprüfung zugrunde gelegt worden ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Experteam der Deutschen Rentenversicherung@ Expertenteam Gilt das auch für die ERSTE Berechnung der Grundrente? Beispiel: Rentenantrag am 01.02.2025 zum 01.02.2025 für Rente für langjährig Versicherte. Welches Jahr wird hier für die erstmalige Überprüfung des Grundrentenzuschlages herangezogen, wenn dem Antragssteller der Steuerbescheid für 2023 im Juli 2024 bereits vorliegt? Schöne Grüße Bruno
@ Expertenteam Gilt das auch für die ERSTE Berechnung der Grundrente? Beispiel: Rentenantrag am 01.02.2025 zum 01.02.2025 für Rente für langjährig Versicherte. Welches Jahr wird hier für die erstmalige Überprüfung des Grundrentenzuschlages herangezogen, wenn dem Antragssteller der Steuerbescheid für 2023 im Juli 2024 bereits vorliegt? Schöne Grüße BrunoIch habe soeben einen Rentenbescheid mit einer Neuberechnung des Grundrentenzuschlags für 2023 bekommen. Bei dieser Neuberechnung wurde auf den Steuerbescheid vom Jahr 2020 zurückgegriffen, obwohl mein Steuerbescheid für 2021 bereits im August 2022 bei mir vorlag. Nach dem Bescheid vom Jahr 2021 würde ich vom Zuschlag profitieren. Im Jahre 2020 war der Verdienst jedoch zu hoch, und ich geh jetzt leer aus. Das kann doch nicht richtig sein, oder?Hallo Optimist, maßgebend für die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag ist zunächst erst einmal das vorvergangene Kalenderjahr. Welches Kalenderjahr dies ist, bestimmt sich nach dem Stichtag 30.09. Ausgehend von 30.09.2022 wäre das vorvergangene Kalenderjahr das Jahr 2020, das dann ab 01.01.2023 für die Einkommensprüfung zugrunde gelegt worden ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Experteam der Deutschen Rentenversicherung
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