Hallo Anja,
bei der Ermittlung und Berechnung des Grundrentenzuschlags wird in mehreren Schritten vorgegangen.
So wird im ersten Schritt ermittelt, ob Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt haben.
Beiträge, die aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt werden, zählen zu den Grundrentenzeiten.
Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 33 Jahre sein – die Zeiten herausgesucht, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet.
Das heißt die Beiträge für Ihre nicht erwerbsmäßige Pflege verhindern nicht, dass es bei Ihrer Rente zu einem Grundrentenzuschlag kommen kann. Es kann jedoch passieren, dass diese Beiträge bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht mit einfließen, wenn Sie zu niedrig sind.
Sollten Sie noch weitere Fragen zum Grundrentenzuschlag haben, können Sie einiges in unseren FAQs zum Grundrentenzuschlag unter folgendem Link finden:
Homepage | Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag | Deutsche Rentenversicherung
Beste Grüße
Ihr Expertenteam
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