Hallo Tim,
die Frau hat frühestens mit der Heirat Anspruch auf eine Witwenrente, also nicht vor 2024. Im ersten Jahr nach der Heirat darf zudem keine sogenannte Versorgungsehe vorliegen.
Anspruch auf Witwenrente besteht nur, wenn der Ehegatte verstirbt. Sie beginnt mit dem Folgemonat des Todes, wenn der Verstorbene eine Versichertenrente bezogen hat. Die Auszahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. von der Antragstellung und der Dauer der Bearbeitungszeit beim Rentenversicherungsträger. Die Witwe kann aber einen Vorschuss bei der Post (sogenanntes Sterbevierteljahr) beantragen.
Die Witwenrente hat einen Rentenartfaktor von 0,55, d. h. sie beträgt 55 % der Versichertenrente.
Auf die Witwenrente wird Einkommen der Witwe angerechnet. Dazu gehört unter anderem auch die eigene Versichertenrente. Es gibt aber einen Freibetrag (aktuell 950,93 €).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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