Hallo Tina,
wenn jemand nur eine kleine Rente und zusätzlich Grundsicherungsleistungen bekommt, dann wird auf den Rückgriff bei Eltern und Kindern idR verzichtet.
Wenn allerdings das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), dann findet ein Rückgriff doch statt.
Hallo Tina,
im Grundsicherungsantrag wird nach den Berufen von Eltern und Kindern gefragt. Erst wenn diese Angabe den Rückschluss bzw. die Vermutung zulässt, dass ein Verdienst von über 100.000 Euro denkbar ist, werden weitere Ermittlungen angestellt.
In den Hinweisen zum Grundsicherungsantrag wird zu den Angaben folgendes erläutert: "Nach § 43 Absatz 2 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche einer grundsicherungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern
und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die
Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht oder überschritten wird, kann verlangt werden, dass die Daten der betreffenden Personen angegeben werden. Unterhaltsansprüche bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen sind generell zu verfolgen."
Wie die konkreten Verfahrensweisen und Prüfmodalitäten im Einzelfall bei den Grundsicherungsämter sind, müsste bitte direkt dort erfragt werden.
Hallo Tina,
bei _der_ Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB 12 grundsätzlich nicht. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB 2 sieht es etwas anders aus.
Weitere Informationen zu diesem Thema (hier: Grundsicherung im Alter und vorher bei dauerhaft voller EM) jenseits der Rentenversicherung finden Sie hier:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
Gruß
w.
Das ist falsch! https://www.finanztip.de/elternunterhalt/… MfGGrundsicherung (...), werden dann auch die Kinder zur Kasse gebeten?bei _der_ Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB 12 grundsätzlich nicht. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB 2 sieht es etwas anders aus.
Grundsicherung (...), werden dann auch die Kinder zur Kasse gebeten?[/quote]
bei _der_ Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB 12 grundsätzlich nicht. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB 2 sieht es etwas anders aus.
[/quote]
Das ist falsch!
https://www.finanztip.de/elternunterhalt/
MfG
… ...oops/falsch?, Sie sind sich über den Begriff 'grundsätzlich' im Klaren? ;-) Wohl nicht so ganz, sonst hätten Sie nicht auf bekannte Ausnahmen hingewiesen – dafür immerhin Anerkennung für Ihre Kenntnisse zur Erläuterung für die Fragestellerin *g Gruß w.bei _der_ Grundsicherung/Sozialhilfe nach SGB 12 grundsätzlich nicht. Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB 2 sieht es etwas anders aus.Das ist falsch! https://www.finanztip.de/elternunterhalt/MfG
Das bedeutet aber dann doch, dass die Kinder vom Sozialamt
(GruSi) erst einmal angeschrieben werden. Diese müssen dann die Formulare ausfüllen und zurückschicken. Irgendwie müssen ja die Informationen, wieviel die Kinder verdienen auf den Tisch...oder ?
Nein, es wird erst einmal grundsätzlich vermutet, das der Verdienst unter 100000 Euro im Jahr liegt. Nur dann, wenn es schlagende Hinweise auf eine Überschreitung dieser Grenze gibt, dann wird geprüft. Vorher nicht.Hallo Tina, wenn jemand nur eine kleine Rente und zusätzlich Grundsicherungsleistungen bekommt, dann wird auf den Rückgriff bei Eltern und Kindern idR verzichtet. Wenn allerdings das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), dann findet ein Rückgriff doch statt.Das bedeutet aber dann doch, dass die Kinder vom Sozialamt (GruSi) erst einmal angeschrieben werden. Diese müssen dann die Formulare ausfüllen und zurückschicken. Irgendwie müssen ja die Informationen, wieviel die Kinder verdienen auf den Tisch...oder ?
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