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Experten-Antwort

Grundsicherung bei Erwerbsminderung + Festgeldanlage bei Bank

von J. Koch04.04.2020 | 00:42
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6 Antworten

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Hallo zusammen, ich weiß nicht ob mir hier jemand helfen kann, bzw. ggf. schon mal selber Erfahrungen gemacht hat oder Bescheid weiß. Ich bin voller Erwerbsminderungsrentner und komme nicht mehr zurecht und muss nun einen Grundsicherungsantrag stellen. Ich hatte mich nun auch im Internet schlau gemacht und gelesen, dass bei dem Antrag natürlich auch Vermögen angegeben werden muss. Bargeld oder auf dem Bankkonto habe ich nichts mehr, sonst würde ich den Antrag nicht stellen müssen :-( Eine Altersvorsorge habe ich nicht... Dennoch hatte ich einen etwas größeren Betrag damals noch als Festgeld bei einer Bank angelegt. Damit es etwas Zinsen abwirft. Nun zum Problem: Da es FESTGELD ist und noch einige Jahre läuft, muss ich das doch auch sicher bei meinem Antrag mit angeben... wie läuft das nun? Sagt das Amt, "ok, lass das mal laufen".... oder sagen die "bitte erst das Geld aufbrauchen..." ?? Laut AGB´s von der Bank wo das Geld angelegt ist, heißt es, das eine vorzeitige Kündigung des Festgeldes nicht vorgesehen und nicht möglich ist. Wer kann hier helfen? Wer weiß Rat? wer hat Ahnung auf dem Sektor? Muss die Bank in so einem Fall das Geld dann doch vorzeitig auszahlen? Oder läuft das weiter und das Amt muss das hinnehmen? und wie läuft das dann ab? Muss ich dann irgendwann nach Ablauf die grundsicherung zurückzahlen? oder wie geht das alles? Danke im Voraus. Ich bin über jede Hilfe und Rat dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo J.Koch,

bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an die in Ihrer Stadt oder Gemeinde für die Grundsicherung zuständige Stelle.

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5 Antworten

Grusiam 04.04.2020 | 05:34
Falsches Forum für diese Frage. Aber Sie können sich die Frage auch selber beantworten. Warum sollten die sozialen Systeme Ihr Leben finanzieren wenn Sie selber noch Mittel zur Verfügung haben?
Gumbaam 04.04.2020 | 11:48
Bei Festgeld ist eine vorzeitige Kündigung an sich nicht möglich. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen formuliert. Dazu gehört auch das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit. In diesem Fall wird die Bank das Geld freigeben.
Schoenschiefam 04.04.2020 | 13:15
Bei einer EM Rente die nicht ausreicht, wendet man sich entweder an das Sozialamt und befindet sich im SGB XII. Hier gibt es grundsättlich kein Schonvermögen. Alles Vermögen ist zur Beseitigung der Sozialhilfe aufzubrauchen. Hiervon gibt es einige Ausnahmen die insbesondere dem Aufbau einer Altersvorsorge und Sicherung von Hab und Gut (Grundstücke, Eigentum) dienen, sowie unbillige Härten. Genaueres wäre in einem Beratungsgespräch vor Ort beim SB zu klären, wie das in in Ihrem Fall konkret aussieht. Oder man wendet sich an das Wohngeldamt. Hier gibt es keine Vermögensbegrenzung. Grundsätzlich. Es gibt nur eine Missbrauchsvorschrift. Dies wird durch die Rechtsprechung ab 50.000 - 60.000 Euro angenommen. Kann im Einzelfall aber niedriger oder höher liegen. Auch hier wäre das in einem Gespräch oder schlicht durch einen Antrag zu klären. Ob und wie Sie Ihre Geldanlage heranziehen müssen kann man also nicht pauschal sagen.
W°lfgangam 04.04.2020 | 14:22
Hallo J. Koch, beachten Sie die Neuregelung zum SGB 12/Grundsicherung: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozials… Speziell hier: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/sozialsc… Wesentlicher Auszug zur Grundsicherung: "(...) wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären." Antrag stellen und ab damit in die Post vom Sozialamt. Gruß w. PS: Ist natürlich keine Rentenfrage von Ihnen, hier könnten Sie besser aufgehoben sein: https://www.elo-forum.org/
Schoenschiefam 05.04.2020 | 11:14
Da muss man aber aufpassen. Dort geht es ausschließlich um den schnellen Zugang zu Sozialleistungen wie in SGB XII. Daher wird befristet bei Antragstellung auf Überprüfung von Vermögen verzichtet. Das bedeutet aber nicht, dass man 1. Vermögen haben darf 2. Nicht wahrheitsgemäße Angaben machen darf 3. Nicht rückwirkend zu viel geleistete Sozialhilfe zurückzahlen muss. Es bedeutet nur, dass auf einen Antrag hin eine Leistung gewährt wird, obwohl noch keine Vermögensüberprüfung erfolgt ist bzw ob die Angaben dazu stimmen. Hat man 100k auf der Bank und gibt im Antrag 0 an, wird das befristet nicht überprüft, weil das Zeit frist. Die Leistung soll aber derzeit möglichst sofort zu Verfügung stehen. Stellt sich später dann bei Kontrolle heraus, dass es 100k sind, gibt es eine schöne Anhörung und dann einen noch schönsten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Hier muss man aufpassen, die Grenzen wurden nicht aufgehoben, sondern die Überprüfung nur ausgesetzt.
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