In der Tat, es zahlen grundsätzlich beide ... irgendwann eine Rente. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung hängt eine Leistung bereits im erwerbsfähigen Alter davon ab, ob durch den Arbeitsunfall eine Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung eintritt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Unfall- oder Verletztenrente wird grundsätzlich auf die gesetzliche Rente angerechnet. Erfasst werden von der Regelung nicht nur laufende Renten sondern auch abgefundene oder (Teil-) kapitalisierte Renten der Berufsgenossenschaft.
Aber auch nach Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Leistung muss sich mindestens eine Rentensumme aus beiden Renten in Höhe der "normalen" gesetzlichen Rente (vor Anrechnung) zuzüglich der Grundrente bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben.
Da die Anrechnung von mehreren Faktoren abhängt, erhalten Sie nach Vorlage des letzten berufsgenossenschaftlichen Rentenbescheids auf Anforderung eine Berechnung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.