Hallo Leni,
Sie können formlos einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen.
Schönen Dank für die Beantwortung.
Heisst das jetzt auf gut deutsch: Wenn ich vor hätte, gegen den Bescheid in Einspruch zu gehen, könnte ich mir das Gutachten anfordern bzw. über den behandelnden (Haus)Arzt/Facharzt.
Ansonsten ist das Gutachten für den Patienten tabu.
Viele Grüße Leni
Schönen Dank für die Beantwortung.
Heisst das jetzt auf gut deutsch: Wenn ich vor hätte, gegen den Bescheid in Einspruch zu gehen, könnte ich mir das Gutachten anfordern bzw. über den behandelnden (Haus)Arzt/Facharzt.
Ansonsten ist das Gutachten für den Patienten tabu.
Viele Grüße Leni
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