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Experten-Antwort

Gutachten RV

von Emily14.06.2022 | 12:00
288 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich hatte vor 5 Monaten meinen Termin beim medizinischen Gutachter der RV. Das Gutachten ergab, dass ich voraus. eine Teil-EMR erhalte. Durch meinen Unfall habe ich einige Einschränkungen auf diese wurde vom Gutachter der RV nur teilweise eingegangen. Mein Arzt, bei dem ich in Behandlung bin, ist ausführlicher in meinen Einschränkungen. Bei dem Gutachter der RV war ich auch nur 20 Min. in dieser Zeit hat er Fragen gestellt, die u.a. auch sehr persönlich waren, ob ich in einer Partnerschaft lebe, wie lange meine Beziehungen gedauert haben usw. Fragen zum Unfall und dessen Auswirkungen wurden wenige gestellt. Ich habe das Gutachten angefordert und bisher keine Antwort, bzw. Gutachten erhalten. Meine Fragen sind: -Wie lange dauert die Zusendung des Gutachtens -Wie kann ich meine Einschränkungen für meinen Arbeitsplatz entsprechend erweitern, bzw. die RV darüber informierten? Vorab Danke für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Emily,

unklar ist, woher Sie das Ergebnis des Gutachtens kennen, ohne es gesehen zu haben. Rein formal entscheidet im Übrigen die Verwaltung über den Rentenanspruch, nicht der Gutachter. Wenn Sie keinen Arbeitsplatz innehaben, kann ggf. auch eine volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt das Ergebnis sein, oder die Verwaltung sieht weiteren sozialmedizinischen Aufklärungsbedarf.

Dass der Gutachter auf Ihre unfallbedingten Einschränkungen nur teilweise eingegangen ist, kann damit zusammenhängen, dass bereits aussagekräftige medizinische Unterlagen vorlagen. Persönliche Fragen gehören zur Anamnese und sind üblich.

Wenn Sie ein Gutachten anfordern, das zur Entscheidungsfindung herangezogen wird, verzögern Sie damit ggf. den Ablauf des Antragsverfahren. Wie lange es dauert, bis das Gutachten übersandt wird, lässt sich allgemeinverbindlich nicht sagen.

Bezogen auf Ihren konkreten Arbeitsplatz macht eine detaillierte Beschreibung vor allen Sinn, wenn es um LTA-Leistungen. Die Frage der Erwerbsminderung wird losgelöst davon betrachtet.

Wir würden Ihnen empfehlen zunächst den Rentenbescheid abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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14 Antworten

Walloam 14.06.2022 | 12:44
1. Wann sie das Gutachten bekommen werden, werden ihn selbst die Experten bestimmt nicht verbindlich sagen können. 2. Die Einschränkungen, die sie jetzt haben, beziehen sie auf ihren Arbeitsplatz. Es ist aber nur der allg. Arbeitsmarkt bei beliebiger Tätigkeit interessant. Sie hatten beim Selbsteinschätzungsbogen die Gelegenheit ihre Einschränkungen darzustellen. Nach dem Gutachten und resultierenden Rentenbescheid haben sie ggf. nochmal beim Widerspruch Gelegenheit auf die nicht durch den Gutachter gewürdigten Einschränkungen einzugehen. Besser sie machen das in Zusammenarbeit mit einem Arzt, was sie selber schreiben zählt nach Gutachten nicht mehr so viel.
Emilyam 14.06.2022 | 13:04
Wenn ich das hier so lese, welche Hürden der Versicherungsnehmer so erglimmen muss, komme ich mir wie ein Bittsteller vor. Ich hatte eine schweren Unfall (unverschuldet) und habe mich soweit wieder zurück gekämpft und leide immer noch unter starken Schmerzen und täglichen Einschränkungen. An meinen vorigen Arbeitsplatz komme ich leider nicht zurück. Und für die Berücksichtigung meiner Einschränkungen am Arbeitsplatz muss ich nun einen langwierigen Widerspruch, der u.U. meinen Arbeitsplatz kostet in Kauf nehmen? Bei Paulina lese ich, das eine Teil-EMR und die regelmäßigen Beitragszahlungen durch den Teilzeitarbeitsplatz in die Rentenkasse keine Auswirkungen auf die Altersrente haben...... Das empfinde ich alles als sehr ungerecht.
Schadeam 14.06.2022 | 13:19
Sie empfinden - ohne zu wissen wie über Ihren Antrag entschieden wird - das System als ungerecht? Das können Sie so sehen. Und natürlich dürfen Sie auch Äpfel mit Birnen vergleichen und das was (irgendeine) Paulina hier postet auf sich beziehen ohne zu wissen ob die beiden Fälle irgendwie vergleichbar sind. PS: Martin aus Lauchringen bekommt eine Rente, das ist wahrscheinlich auch ungerecht, oder?
Walloam 14.06.2022 | 14:06
Besser sie machen das in Zusammenarbeit mit einem Arzt, was sie selber schreiben zählt nach Gutachten nicht mehr so viel.
Wer sagt das, wo steht das? Bitte unterlassen Sie doch Ihre unqualifizierten Kommentare und Thesen.
Ja, ich hätte mich da noch deutlicher ausdrücken müssen. Wenn es sich nicht um einen Totalversager als Gutachter handelte, sind ihre Chancen das Gutachten ohne ärztlichen Beistand anzugreifen nahezu Null.
verwirrtam 14.06.2022 | 14:46
Ganz klar ist mir das alles nicht. Sie sagen selbst, dass Sie nicht an Ihren vorigen Arbeitsplatz zurück können. Gleichzeitig ist es aber ein Problem, wenn Sie diesen verlieren? Das ist für mich widersprüchlich. Warum führt außerdem das Widerspruchsverfahren zum Verlust des Arbeitsplatzes? Das ist doch kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil, solange die DRV Sie nicht für voll erwerbsgemindert erklärt, ist Ihr Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, im Betrieb einen passenden Arbeitsplatz zu suchen. Sie haben vollkommen Recht: Hinterhergeworfen wird einem eine EM-Rente weiß Gott nicht. Die Anforderungen sind hoch, das persönliche Schicksal zählt dabei nicht, aber sie sind vom Gesetzgeber klar definiert und und gerichtlich überprüfbar. Wer schon mal als Bittsteller unterwegs war, weiß, das die Zu- oder Absage zum Teil willkürlich und vor allem endgültig ist. Und das Paulina Beiträge an die DRV zahlt ohne dadurch ihre Altersrente zu erhöhen liegt vor allem daran, dass Paulina bei der Teil-EM-Rente bereits eine Zurechnungszeit erhalten hat. Sie wurde so gestellt, als ob sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (55./60./ 67. Lebensjahr) gearbeitet hätte und wie vor Ihrer Erkrankung verdient hätte. Wenn Paulina jetzt plötzlich mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet, als für die Zurechnungszeit angerechnet wurden, erhöhen die natürlich die Altersrente. In der Praxis wird sie aber voraussichtlich unter diesem Wert bleiben und einfach weiter so gestellt sein, als ob sie bis zur Altersrente Voll- und nicht Teilzeit gearbeitet hätte. Echt ungerecht!
Walloam 14.06.2022 | 15:20
Zitat von verwirrt anzeigenausblenden
verwirrt schrieb

Ganz klar ist mir das alles nicht.

Sie sagen selbst, dass Sie nicht an Ihren vorigen Arbeitsplatz zurück können. Gleichzeitig ist es aber ein Problem, wenn Sie diesen verlieren? Das ist für mich widersprüchlich.

Warum führt außerdem das Widerspruchsverfahren zum Verlust des Arbeitsplatzes? Das ist doch kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil, solange die DRV Sie nicht für voll erwerbsgemindert erklärt, ist Ihr Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, im Betrieb einen passenden Arbeitsplatz zu suchen.

Sie haben vollkommen Recht: Hinterhergeworfen wird einem eine EM-Rente weiß Gott nicht. Die Anforderungen sind hoch, das persönliche Schicksal zählt dabei nicht, aber sie sind vom Gesetzgeber klar definiert und und gerichtlich überprüfbar. Wer schon mal als Bittsteller unterwegs war, weiß, das die Zu- oder Absage zum Teil willkürlich und vor allem endgültig ist.

Und das Paulina Beiträge an die DRV zahlt ohne dadurch ihre Altersrente zu erhöhen liegt vor allem daran, dass Paulina bei der Teil-EM-Rente bereits eine Zurechnungszeit erhalten hat. Sie wurde so gestellt, als ob sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (55./60./ 67. Lebensjahr) gearbeitet hätte und wie vor Ihrer Erkrankung verdient hätte. Wenn Paulina jetzt plötzlich mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet, als für die Zurechnungszeit angerechnet wurden, erhöhen die natürlich die Altersrente. In der Praxis wird sie aber voraussichtlich unter diesem Wert bleiben und einfach weiter so gestellt sein, als ob sie bis zur Altersrente Voll- und nicht Teilzeit gearbeitet hätte. Echt ungerecht!

Der Arbeitgeber sagt einfach, dass es keinen leidensgerechten Arbeitsplatz gibt, dann ist sie in der Beweispflicht, dass es doch einen gibt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen zu erschaffen. Wenn es keinen gibt, kann dann personenbedingt gekündigt werden.
verwirrtam 14.06.2022 | 15:44
Warum führt außerdem das Widerspruchsverfahren zum Verlust des Arbeitsplatzes? Das ist doch kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil, solange die DRV Sie nicht für voll erwerbsgemindert erklärt, ist Ihr Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, im Betrieb einen passenden Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber sagt einfach, dass es keinen leidensgerechten Arbeitsplatz gibt, dann ist sie in der Beweispflicht, dass es doch einen gibt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet einen zu erschaffen. Wenn es keinen gibt, kann dann personenbedingt gekündigt werden.
Emily befürchtet "einen langwierigen Widerspruch, der u.U. meinen Arbeitsplatz kostet". Und das stimmt so nicht. Ursache für einen möglichen Arbeitsplatzverlust wären ihre gesundheitlichen Probleme und nicht das Widerspruchsverfahren. Rein mit Blick auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls ein Widerspruchsverfahren besser als eine Rentenbewilligung. Da muss der Arbeitgeber nämlich tatsächlich ein BEM-Verfahren durchführen, bei einer Feststellung einer vollen Erwerbsminderung ist das obsolet.
Geronimoxam 14.06.2022 | 16:33
Hallo Emily, Alle reden immer viel über die Gutachter und über die FachÄrzte. Mal eine dumme Frage: weiß denn deine Krankenversicherung, dass du begutachtet wurdest? Hat der Gutachter deine Versicherungskarte durchgezogen? Ist das Gutachten auf dem Formular S0080 gemacht worden? Ich denke mal, die Antwort ist dreimal nein. Suche dir Hilfe bei der Krankenversicherung. Dein Facharzt kann dir auch nicht helfen. Er ist ja auch nur Leistungserbringer. Helfen kann nur die Krankenkasse als Leistungsträger.
Abschlägeam 14.06.2022 | 16:56
Zitat von verwirrt anzeigenausblenden
verwirrt schrieb

Ganz klar ist mir das alles nicht.

Sie sagen selbst, dass Sie nicht an Ihren vorigen Arbeitsplatz zurück können. Gleichzeitig ist es aber ein Problem, wenn Sie diesen verlieren? Das ist für mich widersprüchlich.

Warum führt außerdem das Widerspruchsverfahren zum Verlust des Arbeitsplatzes? Das ist doch kein Kündigungsgrund. Im Gegenteil, solange die DRV Sie nicht für voll erwerbsgemindert erklärt, ist Ihr Arbeitgeber eigentlich verpflichtet, im Betrieb einen passenden Arbeitsplatz zu suchen.

Sie haben vollkommen Recht: Hinterhergeworfen wird einem eine EM-Rente weiß Gott nicht. Die Anforderungen sind hoch, das persönliche Schicksal zählt dabei nicht, aber sie sind vom Gesetzgeber klar definiert und und gerichtlich überprüfbar. Wer schon mal als Bittsteller unterwegs war, weiß, das die Zu- oder Absage zum Teil willkürlich und vor allem endgültig ist.

Und das Paulina Beiträge an die DRV zahlt ohne dadurch ihre Altersrente zu erhöhen liegt vor allem daran, dass Paulina bei der Teil-EM-Rente bereits eine Zurechnungszeit erhalten hat. Sie wurde so gestellt, als ob sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (55./60./ 67. Lebensjahr) gearbeitet hätte und wie vor Ihrer Erkrankung verdient hätte. Wenn Paulina jetzt plötzlich mehr Entgeltpunkte erwirtschaftet, als für die Zurechnungszeit angerechnet wurden, erhöhen die natürlich die Altersrente. In der Praxis wird sie aber voraussichtlich unter diesem Wert bleiben und einfach weiter so gestellt sein, als ob sie bis zur Altersrente Voll- und nicht Teilzeit gearbeitet hätte. Echt ungerecht!

Hierbei wird aber irgendwie auch immer 'vergessen', dass die Teil-EM-Rente aus der 'gesunden' Zeit berechnet und bezahlt wird. Und zwar letztendlich bis zur Regelaltersrente. Und die 'leidensgerechte' Teilzeitarbeit bis dahin, kommt während dieser Zeit monatlich als Einkommen 'oben drauf'. Die Teil-EM-Rente erhöht sich 'garantiert' bis zur Altersrente durch die laufenden Rentenanpassungen (das aktuelle TZ-Gehalt evtl. nicht, weil es da vielleicht keine Gehaltserhöhung - mehr -gibt). So ist dann aber der Lebensunterhalt (auch von Pauline) bis zur Altersrente gesichert. Und durch den 'Besitzschutz' wird dann aber später die Altersrente (mit dem ja bis dahin durch Rentenanpassungen erhöhten Rentenwert) 'mindestens' in Höhe der EM-Rente bezahlt, die sich zu diesem Zeitpunkt ergäbe. Und sollte diese EM-Rente zwischen 1.1.2002 und 31.12.2018 begonnen haben, bessert der Gesetzgeber ja gerade noch etwas nach... Was dann auch für die nachfolgende Altersrente gilt. Auch wenn dies alles im Einzelfall nicht total perfekt ist, so richtig ungerecht ist es jedenfalls nicht.
Abschlägeam 14.06.2022 | 21:53
Zitat von Geronimox anzeigenausblenden
Da nach den Angaben im Eröffnungsbeitrag das Gutachten von der DRV in Auftrag gegeben wurde, ist diese also auch 'Leistungsträger' (bezahlt für dieses Gutachten). Wie also kommen Sie darauf, dass die Krankenkasse Leistungsträger sei? Die hat damit nichts zu tun, wenn die DRV einen Gutachter beauftragt.
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