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Experten-Antwort

Gutachten Sozialmed. Dienst f. DRV

von Erich24.07.2010 | 15:05
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Hallo, ich wurde von der KK aufgefordert einen Antrag nach § 51 für eine Reha zu stellen, dieser Antrag wurde abgelehnt. Habe jetzt nach Anforderung durch den VDK das Gutachten erhalten, darin steht meine letzte berufliche Tätigkeit als Betriebsschlosser, die ich 40 Jahre ausgeführt habe kann ich nur noch unter 3 Stunden ausführen, darunter steht Beurteilung des zeitlichen Umfangs indem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven u. negativen Leistungsbild ausgeübt werden kann 3 bis 6 Stunden.Ergänzend möchte ich noch hinzufügen bin am 07.08.1951 geboren. Könnte mir bitte jemand erklären was diese unterschiedlichen Aussagen unter 3 Stunden, u. 3 bis 6 Stunden für mich bedeuten können. Vielen Dank im voraus. P.S. Habe schon Widerspruch über den VDK eingelegt.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "Zelda".

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3 Antworten

zeldaam 24.07.2010 | 16:02
Hallo Erich, grundsätzlich wäre es interessant, aus welchne Gründen Ihr Antrag abgelehnt wurde. Geschah dies aus - medizinischen Gründen (erkennbar daran, dass der Ablehnungsbescheid Aussagen wie " Sie können jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein" oder aus - versicherungsrechtlichen Gründen (erkennbar daran, dass Aussagen , wie "Sie haben im maßgeblichen Zeitraum vom ... bis ... nur x Kalendermonate (weniger als 36) mit Pflichtbeiträgen " im Ablehnungsbescheid erscheinen abgelehnt wurde. Sofern eine Ablehnung aus medizinsichen Gründen erfolgte, ist vielleicht folgendes interessant: Die gesetzliche Rentenversicherung kennt grundsätzlich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen erhalten, wenn man nach Einschätzung der Rentenversicherung keine Tätigkeit mehr als 3 Stunden am Tag ausüben kann. Dabei ist der erlernte oder ausgeübte Beruf völlig uninteressant. Das heißt, wenn z.B. ein Professor noch eine Tätigkeit als z.B. Hilfsarbeiter ohne Ausbildung ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente kann man haben, wenn man irgendeine Tätigkeit zwar mehr als drei Stunden, jedoch weniger als 6 Stunden am Tag ausüben kann. Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es eine Übergangsvorschrift, bei der der ausgeübte Beruf noch etwas beachtet wird: Sofern man nach der obigen Systematik keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, prüft die Rentenversicherung, ob man in seiner ausgeübten Beschäftigung oder in einem verweisbaren Beruf weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten kann. Wenn dem so ist, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Das Gutachten, welches Sie anführen , wurde dies durch den MDK der Krankenkasse oder im Auftrag der Rentenversicherung nach dem Rentenantrag erstellt ?. Ich frage dies, weil die Beurteilung durch den MDK und und durch die Rentenversicherung zwei Paar Schuhe sind und nicht selten voneinander abweichen. Wäre die Rentenversicherung dem Gutachten gefolgt, so würde dies folgendes bedeuten: Da Sie nach dem Gutachen eine beliebige Tätigkeit 3 bis 6 Stunden ausüben können, bestünde eine teilweise Erwerbsminderung. Es könnte somit ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen. Hierzu müssten jedoch auch die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten und in den letzen 5 Jahren mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) erfüllt sein. Die Rentenversicherung wertet aber mehrere medizinsiche Unterlagen aus, z.B. : - das Gutachten des MDK der Krankenkasse - Befundberichte der behandelnden Ärtze - Gutachten, die im Auftrag der DRV erstellt wurden - Entlassungsberichte aus eine Rehabilitationsmaßnahme und bildet daraus ein Gesamturteil. Somit kann die Einschätzung der Rentenversicherung auch von den Aussagen einzelner Gutachter abweichen. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Gutachen aus verschiedenen Fachrichtungen im Auftrag des Rentenversicherungsträgers erstellt werden. MfG zelda
Arnoldam 24.07.2010 | 17:36
Ich wüsste nicht, das ein MDK Gutachten solche detaillierten Aussagen zur Erwerbsminderung macht. Bei einem MDK Gutachten geht es immer und nur um die ARBEITSfähigkeit und nicht um die Erwerbsfähigkeit. Mit der Erwerbsfähigkeit hat der MDK nichts am Hut und ist für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit und/oder Erwerbsminderung nicht zuständig. Gehe also davon aus, das es sich bei dem Gutachten um eines im Auftrage der RV handelt . Dieses Gutachten wurde wohl erstellt im Zusammenhang mit den Rehaantrag nach § 51 und hat dann zur Ablehnung der Reha geführt. Reha wurde höchstwahrscheinlich dann deshalb abgelehnt , weil bereits sowohl Berufsunfähigkeit als auch eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt eingetreten ist und eine Reha da nix mehr bringen würde. Das Gutachten erklärt Sie also zum einen als Berufsunfähig in ihrem erlernten bzw. ausgeübtem Beruf und zwar da Sie vor dem 2.1.61 geboren wurden, wird dies automatisch geprüft und ihnen steht diese Rentenart - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - darum auch noch zu. Hierfür reicht eigentlich schon unter 6 Stunden aus , warum bei ihen steht unter 3 Stunden weiss ich nicht. Zum anderen und quasi zusätzlich wurden Sie lt. Gutachten aus med. Gründen außerdem auf dem - allgemeinen ! - Arbeitsmarkt als teilweise Erwerbsgemindert ( mehr als 3 aber unter 6 Stunden ) eingestuft . Falls sich die RV diesem Gutachten anschließt ( was meisten der Fall ist ) , dürften Sie dann demnächst zu Rententragstellung aufgefordert werden und erhallten dann eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie aktuell keinen Teilzeitarbeitsplatz inne haben , ihnen dieser auch vom Arbeitgeber nicht angeboten werden kann , sie bereits arbeitslos sind und/oder Sie in einen selbigen auch nicht von der AfA vermitttelt werden könenn , wird ihnen die teilweise EM- Rente als volle EM-Rente aus Arbeitsmarktgründen ( eine sog. Arbeitsmakrtrente ) ausbezahlt werden. , Hier noch zur Erkärung : Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit : Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn der Versicherte vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung in seinem oder einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige. Vor der Entscheidung über den Rentenanspruch wird geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Verweisungstätigkeit muss im Hinblick auf die Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die bisher erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung : Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich, jedoch mehr als drei Stunden täglich, erwerbstätig sein kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion, da hier davon ausgegangen wird, dass der Versicherte noch selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen kann. Wird festgestellt, dass teilweise Erwerbsgeminderte ihr verbliebenes Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, wird eine volle Erwerbsminderungsrente geleistet. .
Ericham 27.07.2010 | 16:16
Das Gutachten wurde für di DRV erstellt. Es heisst eine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Reha-Maßnahme sei nicht mehr gegeben. im Gutachten vom MDK vom 8.2.2010 steht es sollte zeitnah eine ambulante Reha-maßnahme durchgeführt werden. Weiterhin wurde im Februar 2008 eine Reha-Maßnahme durchgeführt aus der ich AU entlassen wurde, u. auch noch mehrere Wochen AU war. Danach arbeitete ich nur noch wenige Monate. Die Versicherungsrechtlichen Zeiten sind erfüllt. Wie könnte es jetzt weiter gehen, hat der Widerruf Aussicht auf Erfolg. Fordert mich die KK oder die DRV auf einen Rentenantrag zu stellen, oder leitet das die DRV selbst ein. Für Antworten vielen Dank im Voraus.
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