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Experten-Antwort

Gutachter AfA vs. Gutachter RV

von Jule21.01.2015 | 12:43
1175 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an Alle! Meine erste Frage bezieht sich auf folgendes: Muss die AfA das Gutachten an das der Rentenversicherung anpassen und ggf. Rückwirkend ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregel bewilligen? Durch die RV wurde mir die volle Em- Rente bewilligt. Nun erhielt ich ein schreiben der AfA das die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von mir ebenfalls zurückgezahlt werden müssen. Diese sind noch gar nicht beim Erstattungsbetrag von der RV enthalten, oder doch? Ich hoffe, mir kann jemand helfen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jule,

bitte wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Der Rentenversicherungsträger kann Ihnen keine Fragen zur Bewilligung von Arbeitslosengeld beantworten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Juleam 21.01.2015 | 14:43
Kann mir hier bitte jemand helfen. Vielen, vielen Dank.
KSCam 21.01.2015 | 18:09
da die angesprochenen Punkte die AfA betreffen sollten Sie das dort klären und nicht im Rentenforum. Ob ALG rückwirkend gewährt wird, wird Ihnen kein DRV Mitarbeiter beantworten. Und das Schreiben der AfA zu erklären ist auch eher deren Problematik. Schönen Abend
Juleam 22.01.2015 | 14:15
Vorwiegend ging es mir darum. Durch die RV wurde mir die volle Em- Rente bewilligt. Nun erhielt ich ein schreiben der AfA das die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von mir zurückgezahlt werden müssen. Ist das der normale Weg? Erfolgt die Erstattung dieser Beiträge nicht unter den jeweiligen Behörden? Zumal ich bei der Erstattung durch die Rentenversicherung gar keine Beiträge zur KV und PV erhalten habe.
sandraam 22.01.2015 | 15:11
Die Bundesagentur für Arbeit trägt für Bezieher von Leistungen nach dem SGB 3 Pflichtbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB 3 sind der Bundesagentur für Arbeit vom Rentenversicherungsträger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, wenn aufgrund der Bewilligung einer Rente die Agentur für Arbeit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 335 Abs. 2 SGB 3 ist, dass der Leistungsempfänger aufgrund des Leistungsbezuges nach dem SGB 3 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. --> RV erstattet der Agentur für Arbeit die auf den Erstattungszeitraum entfallenden KV- und PV-Beiträge aus der Rente. Sie müssen daher nichts an die Agentur für Arbeit zurückzahlen. Wenn Sie im Erstattungszeitraum aber freiwillig krankenverischert waren, erstattet die RV nichts, da aus der Rente dann ja keine KV-, PV-bEiträg einbehalten werden.
Juleam 22.01.2015 | 15:49
Ganz herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort.
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