Ein Recht auf Auswahl eines Gutachters gibt es nach unseren Verfahrensvorschriften nicht.
Gemäß §20 SGB X ermittelt die Behörde Sachverhalte von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen...
Gemäß §21 SGB X bedient die Behörde sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
Beauftragt die DRV einen Arzt als Gutachter, hat dieser geäß §100 SGB X eine Mitwirkungspflicht.
§60 ff SGB I beschreiben die Mitwirkungspflichten der Antragsteller.
Von einem Wahlrecht ist hier nicht die Rede.