Hallo Hubert,
wenn Sie der Meinung sind, dass Sie wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausüben können, steht es Ihnen frei, dies zu probieren. Eine entsprechende Beschäftigungsaufnahme müssen sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dieser stellt die Arbeitsmarktrente ein und prüft darüber hinaus, ob sie weiterhin teilweise erwerbsgemindert.
Aus der Vollzeitbeschäftigung werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und bei einer späteren Rente Entgeltpunkte ermittelt.
Sollten Sie nach 2 Jahren die Beschäftigung nicht mehr ausüben können, können Sie ggf. erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Sollte ein neuer Rentenanspruch gegeben sein, greift der Besitzschutz aus der vorherigen Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nur, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Vorrente beginnt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung