Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Hubert,
wenn Sie der Meinung sind, dass Sie wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausüben können, steht es Ihnen frei, dies zu probieren. Eine entsprechende Beschäftigungsaufnahme müssen sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dieser stellt die Arbeitsmarktrente ein und prüft darüber hinaus, ob sie weiterhin teilweise erwerbsgemindert.
Aus der Vollzeitbeschäftigung werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und bei einer späteren Rente Entgeltpunkte ermittelt.
Sollten Sie nach 2 Jahren die Beschäftigung nicht mehr ausüben können, können Sie ggf. erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Sollte ein neuer Rentenanspruch gegeben sein, greift der Besitzschutz aus der vorherigen Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nur, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Vorrente beginnt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Susanne,
die sogenannte 3/5 Regelung bestimmt lediglich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.
Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung können aber unabhängig von dieser Anspruchsvoraussetzung gestellt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt diese 3/5 Regelung nur bei einem neu eingetretenen Fall von Erwerbsminderung, wenn zuvor in Vollzeit gearbeitet wurde. Bei Bezug einer Teilrente und Beendigung eines Teilzeitarbeitsplatzes und anschliessendem Antrag auf Arbeitsmarktrente gilt diese 3/5 Regelung nicht, oder?Was für einen Sinn hat es dann mach 2 Jahren einen erneuten Antrag zu stellen ?Hallo Wallo, wenn die Ärzte bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung feststellen, dass Hubert nicht mehr erwerbsgemindert ist, entfällt sein Anspruch auf Rente wegen Erwersbminderung. Wenn Hubert dann zwei Jahre später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Beschäftigung weiter auszuüben, könnte erneut Erwerbsminderung eingetreten sein. Dann macht es Sinn, einen neuen Antrag auf Rente zu stellen. Falls erneut Erwerbsminderung vorliegt, wird geprüft, ob Hubert die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt dieser neuen Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Fall von Hubert wäre diese Voraussetzung erfüllt: Er war die letzten 2 Jahre beschäftigt und hat Pflichtbeiträge gezahlt. Davor hat er eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen; dieser Rentenbezug und die davor liegende Zurechnungszeit verlängert den 5 Jahres-Zeitraum, sodass man in den 5-Jahres-Zeitraum der vorherigen Erwerbsminderung kommt. Da hier die Voraussetzungen erfüllt waren, sind sie auch beim folgenden Leistungsfall erfüllt sein. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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