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Experten-Antwort

Habe Arbeitsmarktrente satt! Möchte wieder durchstarten.

von Hubert03.08.2021 | 16:19
291 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Habe nach Jahren die Arbeitsmarktrente satt. Nebenjobbedingungen sind ein Witz. Deshalb möchte ich (52)wieder Vollzeit arbeiten. Wie ist der Ablauf? Job suchen, DRV informieren, Rente wird eingestellt, Job wird aufgenommen,. Ich sammle zusätzliche rentenpunkte? Falls ich dann nach z. B. 2 Jahren scheitern sollen (gesundheitlich), erstmals wieder 78 Wochen Krankengeld, Aussteuerung, rentenantrag, rentenberechnung (darf nicht niedriger sein als letzte EMR (bei gleicher Rentenart). Wie läuft das ab?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hubert,

wenn Sie der Meinung sind, dass Sie wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausüben können, steht es Ihnen frei, dies zu probieren. Eine entsprechende Beschäftigungsaufnahme müssen sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Dieser stellt die Arbeitsmarktrente ein und prüft darüber hinaus, ob sie weiterhin teilweise erwerbsgemindert.

Aus der Vollzeitbeschäftigung werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und bei einer späteren Rente Entgeltpunkte ermittelt.

Sollten Sie nach 2 Jahren die Beschäftigung nicht mehr ausüben können, können Sie ggf. erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen. Sollte ein neuer Rentenanspruch gegeben sein, greift der Besitzschutz aus der vorherigen Rente wegen Erwerbsminderung allerdings nur, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Vorrente beginnt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne,

die sogenannte 3/5 Regelung bestimmt lediglich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt einer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.

Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung können aber unabhängig von dieser Anspruchsvoraussetzung gestellt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Susanneam 04.08.2021 | 11:50
Gilt da nicht auch die3/5 Regelung, also 3 Jahre Rentenbeiträge innerhalb 5 Jahren einzahlen, bevor ein neuer Antrag gestellt wird?
Walloam 05.08.2021 | 11:28
Was für einen Sinn hat es dann mach 2 Jahren einen erneuten Antrag zu stellen ?
Siehe hieram 05.08.2021 | 12:05
Hallo Hubert, der Experte schreibt ja richtigerweise, dass, wenn Sie wieder eine Arbeit aufnehmen, auch geprüft wird, ob Ihnen noch eine Teil-EM-Rente zustehen würde. Hierfür müssten aber Ihre gesundheitlichen Einschränkungen derart schwerwiegend sein, dass es dafür reicht. Denn Vollzeit, also > 6 h arbeiten können heißt nicht erwerbsgemindert. Sie würden also erreichen, was Sie möchten, Vollzeit arbeiten und keine EM-Rente mehr. Nun schreiben Sie aber auch 'nach Jahren'... Eine Alternative für Sie könnte also sein, dass Sie sich eine Teilzeittätigkeit suchen (nicht Nebenjob, sondern richtig, aber eben als Teilzeitstelle bis zu unter 6h). Denn -bisher- erhalten Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Teil-EM-Rente, die nur aufgrund eines verschlossenen (Teilzeit)Arbeitsmarktes als volle EM-Rente gezahlt wird. Wenn also die gesundheitlichen Einschränkungen nicht urplötzlich verschwunden sind, sondern weiter bestehen, bliebe auch der Anspruch auf die halbe EM-Rente bestehen und Sie dürften dennoch dazu arbeiten. Bis zu sechs Stunden ist schon fast Vollzeit... Da finden Sie sicher auch einen Arbeitgeber, der das zum Anfang schon mal gut findet. So könnten Sie erst einmal starten und feststellen, ob Sie nach so langer Zeit den Anforderungen tatsächlich (wieder) gewachsen sind. Würden die halbe EM-Rente weiter beziehen und dürften auch deutlich mehr verdienen als bei einer vollen EM-Rente. Wenn Sie dann nach einigen Monaten merken, es läuft alles prima, dann erhöhen Sie auf Vollzeit, d.h. halbe EM-Rente entfällt erst dann. Oder Sie lassen es bei der fast-Vollzeit plus halbe EM-Rente. Es gibt auch verschiedene Möglichkeiten im Rahmen von LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), die Ihnen (und dem möglichen Arbeitgeber) einige Unterstützungen bieten. Hierzu sollten Sie sich vielleicht auch noch mal von Ihrer zuständigen DRV beraten lassen. Ob gleich Vollzeit oder erst Teilzeit würde für Sie aber in beiden Fällen auch bedeuten, dass der Arbeitsmarkt für Sie nicht (mehr) verschlossen ist (haben Sie dann ja bewiesen), eine 'Arbeitsmarktrente' würde dann erst nach erneuter Wartezeit ab dem 7ten Monat bewilligt werden können. Sie hätten aber bei erst einmal Teilzeitarbeit plus halbe EM-Rente dann wohl auch Anspruch auf ALGI (oder bei erneuter Erkrankung auch auf KG) aus dieser TZ-Arbeit, es wäre also finanziell betrachtet die sicherere Variante. Denken Sie überwiegend an Ihre Gesundheit, davon haben Sie nur eine, und versuchen es deshalb vielleicht doch erst mal in Abstufungen. Viel Erfolg bei der Jobsuche und alles Gute!
joergam 05.08.2021 | 12:18
Hallo Wallo, wenn die Ärzte bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung feststellen, dass Hubert nicht mehr erwerbsgemindert ist, entfällt sein Anspruch auf Rente wegen Erwersbminderung. Wenn Hubert dann zwei Jahre später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Beschäftigung weiter auszuüben, könnte erneut Erwerbsminderung eingetreten sein. Dann macht es Sinn, einen neuen Antrag auf Rente zu stellen. Falls erneut Erwerbsminderung vorliegt, wird geprüft, ob Hubert die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt dieser neuen Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Fall von Hubert wäre diese Voraussetzung erfüllt: Er war die letzten 2 Jahre beschäftigt und hat Pflichtbeiträge gezahlt. Davor hat er eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen; dieser Rentenbezug und die davor liegende Zurechnungszeit verlängert den 5 Jahres-Zeitraum, sodass man in den 5-Jahres-Zeitraum der vorherigen Erwerbsminderung kommt. Da hier die Voraussetzungen erfüllt waren, sind sie auch beim folgenden Leistungsfall erfüllt sein. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hartmutam 07.08.2021 | 17:35
Zitat von joerg anzeigenausblenden
Was für einen Sinn hat es dann mach 2 Jahren einen erneuten Antrag zu stellen ?
Hallo Wallo, wenn die Ärzte bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung feststellen, dass Hubert nicht mehr erwerbsgemindert ist, entfällt sein Anspruch auf Rente wegen Erwersbminderung. Wenn Hubert dann zwei Jahre später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Beschäftigung weiter auszuüben, könnte erneut Erwerbsminderung eingetreten sein. Dann macht es Sinn, einen neuen Antrag auf Rente zu stellen. Falls erneut Erwerbsminderung vorliegt, wird geprüft, ob Hubert die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt dieser neuen Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Fall von Hubert wäre diese Voraussetzung erfüllt: Er war die letzten 2 Jahre beschäftigt und hat Pflichtbeiträge gezahlt. Davor hat er eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen; dieser Rentenbezug und die davor liegende Zurechnungszeit verlängert den 5 Jahres-Zeitraum, sodass man in den 5-Jahres-Zeitraum der vorherigen Erwerbsminderung kommt. Da hier die Voraussetzungen erfüllt waren, sind sie auch beim folgenden Leistungsfall erfüllt sein. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt diese 3/5 Regelung nur bei einem neu eingetretenen Fall von Erwerbsminderung, wenn zuvor in Vollzeit gearbeitet wurde. Bei Bezug einer Teilrente und Beendigung eines Teilzeitarbeitsplatzes und anschliessendem Antrag auf Arbeitsmarktrente gilt diese 3/5 Regelung nicht, oder?
KSCam 07.08.2021 | 20:49
Sie stellen ganz einfach sobald es notwendig werden sollte erneut einen Antrag auf EM Rente - der wird dann geprüft. Wenn Sie bisher die Rente bekommen und vom Rentenende bis zum neuen Rentenfall arbeiten, also pflichtversichert sind, kann versicherungstechnisch nichts passieren. Alles andere ist das berühmte hätte, wenn und aber....
-am 09.08.2021 | 09:30
Zitat von Hartmut anzeigenausblenden
Hartmut schrieb

Was für einen Sinn hat es dann mach 2 Jahren einen erneuten Antrag zu stellen ?[/quote]

Hallo Wallo,

wenn die Ärzte bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung feststellen, dass Hubert nicht mehr erwerbsgemindert ist, entfällt sein Anspruch auf Rente wegen Erwersbminderung.

Wenn Hubert dann zwei Jahre später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Beschäftigung weiter auszuüben, könnte erneut Erwerbsminderung eingetreten sein. Dann macht es Sinn, einen neuen Antrag auf Rente zu stellen.

Falls erneut Erwerbsminderung vorliegt, wird geprüft, ob Hubert die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt dieser neuen Erwerbsminderung erfüllt hat. Im Fall von Hubert wäre diese Voraussetzung erfüllt: Er war die letzten 2 Jahre beschäftigt und hat Pflichtbeiträge gezahlt. Davor hat er eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen; dieser Rentenbezug und die davor liegende Zurechnungszeit verlängert den 5 Jahres-Zeitraum, sodass man in den 5-Jahres-Zeitraum der vorherigen Erwerbsminderung kommt. Da hier die Voraussetzungen erfüllt waren, sind sie auch beim folgenden Leistungsfall erfüllt sein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung[/quote]

Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt diese 3/5 Regelung nur bei einem neu eingetretenen Fall von Erwerbsminderung, wenn zuvor in Vollzeit gearbeitet wurde.

Bei Bezug einer Teilrente und Beendigung eines Teilzeitarbeitsplatzes und anschliessendem Antrag auf Arbeitsmarktrente gilt diese 3/5 Regelung nicht, oder?

Hallo Hartmut, richtig, die Prüfung der 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren ist nur vorzunehmen, wenn ein (neuer) Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist. Dies muss aber nicht zwingend nach einer Vollzeitbeschäftigung sein. Erwerbsminderung kann unabhängig von einer Beschäftigung wegfallen (Besserung des Gesundheitszustandes) und zu einem späteren Zeitpunkt wieder eintreten. Der Bezug einer Teilrente oder der Beginn einer Arbeitsmarktrente nach Aufgabe einer Teilzeitbeschäftigung löst keine „3 in 5“-Prüfung aus. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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