Ja. Versicherte die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend des Leistungsvermögens - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Einkünfte aus der Beschäftigung sind bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld I (Bemessungsentgelt nicht das Arbeitslosengeld I) wird bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.
Sofern das Arbeitslosengeld ausläuft bzw. die Agentur für Arbeit zur Rehaantragstellung auffordert, fängt das Verfahren (volle Erwerbsminderungsrente) wieder von vorne an.
Nach dem uns genauere Angaben zum Sachverhalt fehlen ist diese Antwort nur als allgemeine Antwort zu verstehen. Bitte informieren Sie sich bezüglich dem genauen Ablauf bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Den entsprechenden Ansprechpartner finden Sie auf Ihrem Rentenbescheid.