In der Tat enthält das Rentenrecht komplizierte Regelungen, die jedoch in erster Linie dann zutreffen, wenn soziale Beeinträchtigungen (zum Beispiel Ausbildung, Arbeitssuche, Kindererziehung...) zu niedrigeren bis gar keinen Rentenbeiträgen führen. Dabei berücksichtigt das Rentenrecht einen Zeitraum über mehrere Jahrzehnte in die Vergangenheit hinein und hält auch immer wieder Übergangsregelungen mit einer ganz eigenen sozialpolitischen Zielgebung bereit.
Die Mindestentgeltpunkteregelung nach § 262 SGB VI ist eine solche Regelung. Danach sollen in erster Linie langjährige geringe Beitragsleistungen bis 1991 im Rahmen eines sozial Ausgleichs höher bewertet werden; es geht also um ein mehr an Rente.
Da ja nur die Jahre bis 1991 höher bewertet werden, handelt es sich um eine in der Zukunft auslaufende Leistung. Und da von Rentenjahrgang zu Rentenjahrgang weniger Beitragszeiten vor 1991 berücksichtigt werden können, handelt es sich sogar um eine stufenweise Übergangsregelung.
In der Tat kann man heute kaum noch die Rentenberechnung an sich überprüfen. Das ist in den meisten Fällen aber auch nicht notwendig. Die Rentenberechnung stellt auf den Versicherungsverlauf (Anlage 2) ab. Der muss stimmen. In der Regel gibt es höhere Renten nur dann, wenn Zeiten im Versicherungsverlauf korrigiert werden.