Guten Morgen Dani,
die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts erfolgte zu Gunsten der Versicherten. Natürlich stellt die Stärkung die Kliniken vor eine "verschärfte" Wettbewerbssituation, da diese nun verstärkt darum kämpfen müssen, für die Versicherten auch aus subjektiver Sicht attraktiv zu sein. Dies war jedoch nicht der Hintergrund der gesetzlichen Änderung. Für einige Kliniken mag dies standortbedingt von Vorteil sein, für andere weniger. Für manche Kliniken bedeutet dies, dass nunmehr Konzepte und "Sondernaforderungen" angepasst werden müssen. Dies obliegt jedoch den Kliniken in eigener Zuständigkeit. Der Rentenversicherungsträger hat hierbei keinen Einfluss auf die Gestaltung der Merkmale der Kliniken. Auch wurde die Gesetzesänderung nicht von den Rentenversicherungsträgern nicht veranlasst.
Am Ende können Kliniken, welche aus medizinischer Sicht nicht belegt werden können, da Reha-Indikation und Klinikkonzept nicht einhergehen, auch nicht im Rahmend es Wunsch- und Wahlrechts berücksichtigt werden. Wird die Wartezeit zur Aufnahme (Grenzwert liegt bei 5-6 Monaten) bei Kliniken mit hoher Nachfrage zu lang, wird diese ebenfalls zunächst nicht belegt werden können, bis sich die Situation entspannt, auch wenn die Einrichtung aus medizinischer Sicht geeignet wäre.
Ziel ist und bleibt es, den Zugang zur Rehabilitation schnellstmöglich nach Bewilligung der Leistung für unsere Versicherten zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung