Hallo Handwerker,
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann auf Antrag der halbe Regelbeitrag gezahlt werden. Diese Möglichkeit der Beitragszahlung ist nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beschränkt und kann mehrfach zugelassen werden. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass eine ursprüngliche selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben wurde und vor der Wiederaufnahme einer inhaltlich anderen selbständigen Tätigkeit eine gewisse Zeit liegt, in der keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Da Sie seit 15 Jahren ununterbrochen selbständig sind, ist die Zahlung des halben Regelbeitrages nicht mehr möglich.