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Experten-Antwort

Hälftiger Regelbeitrag Handwerker zulassungspflichtiges Gewerbe (A-Rolle)

von Handwerker05.06.2019 | 12:21
153 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an die Experten, folgender Sachverhalt: Ich bin seit ca. 15 Jahren als selbständiger Handwerker (Maurer) im nicht zulassungspflichtigen Bereich unterwegs. Seit diesem Jahr nun bin ich im Besitz des Meistertitels. Nun habe ich mich bei der Handwerkskammer in die sog. A-Rolle eintragen lassen. Bekannt ist, dass damit meine Rentenversicherungspflicht beginnt. Soweit so gut. Es kommen keine Befreiungsmöglichkeiten in Betracht! Ich betreibe mein Gewerbe seit jeher als Einzelunternehmen. Die Frage ist nun, die ersten 3 Jahre der Selbständigkeit besteht die Möglichkeit den hälftigen Regelbeitrag zu zahlen. Wann beginnt dieser 3 Jahreszeitraum!? Mit Beginn des zulassungspflichtigen Gewerbes, sprich mit Eintrag in die A-Rolle? Oder zählt meine vorherige Tätigkeit im Baunebengewerbe bereits mit, obwohl ich da ja nicht rentenversicherungspflichtig war!? Aus den Gesetzestexten werde ich nicht so richtig schlau. Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Handwerker,

innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann auf Antrag der halbe Regelbeitrag gezahlt werden. Diese Möglichkeit der Beitragszahlung ist nicht auf die Zeit nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beschränkt und kann mehrfach zugelassen werden. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass eine ursprüngliche selbständige Tätigkeit nachweislich aufgegeben wurde und vor der Wiederaufnahme einer inhaltlich anderen selbständigen Tätigkeit eine gewisse Zeit liegt, in der keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Da Sie seit 15 Jahren ununterbrochen selbständig sind, ist die Zahlung des halben Regelbeitrages nicht mehr möglich.

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4 Antworten

rosebudam 05.06.2019 | 12:49
Der Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrages beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Die Drei-Kalenderjahresfrist beginnt nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. vgl. folgender Link: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_…
Handwerkeram 05.06.2019 | 15:44
Zitat von rosebud anzeigenausblenden
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Vielen Dank für die schnelle Antwort und den Link! Wenn ich es richtig verstanden habe, beginnt die 3 Jahresfrist bereits mit Beginn meiner selbständigen Tätigkeit vor 15 Jahren. Da spielt es auch keine Rolle, dass ich da noch nicht versicherungspflichtig war, richtig!? Denn der Zweck dieser Regelung ist es Existenzgründungen zu fördern in dem man die Belastung der Beitragszahlung in den ersten Jahren der Tätigkeit reduziert!? Ich finde es nur traurig, dass ich bei mehreren Anrufen über die Hotline mehrfach die Auskunft bekommen habe, dass die Frist erst mit Eintragung in die A-Rolle sprich mit Beginn der Versicherungspflicht zu laufen beginnt.
Kaiseram 05.06.2019 | 22:58
Hotline
Hotline ;-) H eißt O hne T raining L ustlos I n N iederer E rwerbstätigkeit bei D er mich bezahlt, dem R ede ich nach bestmöglichen (Nicht)Wissen, die V ersicherten vorher vom Schreibtisch weg. *g Gruß w.
Ein wahnsinniger Brüller. Dümmer geht nimmer. Armer W°lfgang.
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