§ 5 VAHRG ist eine Härteregelung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen zwar dazu führt, dass die Rente des Ausgleichsverpflichteten vorläufig nicht um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt wird, aber an der Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst nichts ändert, d. h. der Versorgungsausgleich wird nicht rückgängig gemacht.
Die Zahlung der ungekürzten Rente setzt voraus, dass
- der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente erhalten kann und
- der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichspflichtigen auch nach dem Rentenbeginn einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil die Rente des Ausgleichspflichtigen aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt ist.
Nach § 6 VAHRG sind Rentennachzahlungen, die sich aufgrund der Aussetzung der Rentenkürzung nach § 5 VAHRG ergeben, an den Ausgleichspflichtigen und an den Ausgleichsberechtigten je zur Hälfte auszuzahlen. Dies ist wohl in Ihrem Fall geschehen.
Weitergehende Ansprüche ergeben sich daraus für den/die Ausgleichsberechtigte(n) nicht. Insbesondere hat er/sie keine laufenden monatliche Ansprüche über die Hälfte der ungekürzten Rente.
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